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du Lamm Gottes. Hierauf folgt, auch aus der zuletzt ge—
nannten K. O. von 1557, das Danksagungsgebet. — Die
Ausgabe unsrer Agende von 1576 hat keinen Zusatz in Be—
treff der Segensspendung. Die Kemlein'sche Edition von
1609, Gießen, hat aus der Hessischen K. O. den Satz entlehnt:
„Zuletzt dimittiert der Kirchendiener die Gemeinde mit dem
Segen nach der in der Hessischen K. O. von 1574 erweiterten
Form: „Der Herr segne euch usw.: Gehet hin, der Geist des
Herrn geleite euch zum ewigen Leben. Amen.“
Der Abschnitt „von eynsegnung der Eheleut“ ist
wieder vollständig aus der Hessischen K. O. entlehnt. Die „Ehe—
lich zusammen vertrauwete personen“ sollen sich vor der Copu—
lation zum Pfarrer begeben, eintragen lassen und vernehmen,
wie ein richtiger Ehestand geführt werden soll. Der Pfarrer
muß sie genau prüfen, ob sie ihren Katechismus genau
kennen, überhaupt kein Paar zum „Christlichen Kirchgang“
zu lassen, die Leute haben „dann zuvor soviel gelernet, das
sie zum wenigstens die Zehen gebott, die Articul deß Christ—
lichen glaubens, das Vatter vnser, die wort der einsetzung
der heiligen Tauffe, deßgleichen des heiligen Abendmahls
sampt den Gebeten vor vnd nach dem Essen jtem, wenn
man des morgens auffstehet, vnd sich des abends zur ruhe
begibt, gesprochen werden sollen, eigentlich vnd gentzlich er—
zehlen (rezitieren) könndten. An drei aufeinanderfolgenden
Sonntagen solten sie proklamirt werden.“ Bei der Kopulation
selber soll das Paar mit der Verwandtschaft und allen Gästen
— darauf wird besonders hingewiesen — in die Kirche
kommen, wo der Psalm „Wol dem, der in Gottes forchte
stehet“ oder ein anderer Lobgesang gesungen werden soll,
worauf der Geistliche eine Traurede hält. Nun sollen der
Bräutigam und die Braut vor den Altar treten und folgender—
maßen zusammengegeben werden:
Erstlich soll der Pfarrer zum Bräutigam sprechen:
N. Ihr bekennet hie vor Gott vnd dieser Christlichen
gemeine offentlich ewer gemüth vnd willen gegen diese N.,