1
Der folgende Abschnitt handelt von der Konfirmation;
hier sind die lutherischen Einflüsse, die wir in den Hessischen
Kirchen-Ordnungen von 1566 und 1574 finden, auch wieder
nach Nassau übergegangen, und es ist zu konstatieren, daß
in dem in Rede stehenden Nassauischen Territorium die Kon—
firmation also seit Jahrhunderten besteht und nicht etwa erst
durch den Pietismus eingeführt worden ist. Auf diesen Ab—
schnitt über die Konfirmation bezw. Handauflegung möchte
ich wegen seiner Wichtigkeit und weil sich dieses Nassauische
Kirchengebiet, ebenso wie das Hessische, dadurch von vielen
andern Landeskirchen unterschieden sah, ganz besonders hin—
weisen. Man kann ihm aber nur gerecht werden, wenn man
die Ausführungen der Hyperius'schen Kirchenordnung, Mar—⸗
burg 1566, dazu nimmt. Dort wird in echt evangelischem
Geiste die Handauflegung als ein Brauch der Kirchen, den
Ihren von Gott etwas Gutes zu wünschen, dargelegt, alles
Magische auf das Entschiedenste ausgeschlossen und die Kon—
firmation nicht bloß nach ihrer katechetischen Seite als Ab—
schluß des Katechuments, sondern als ein feierliches „Gott
und der Gemeinde befehlen“, womit der erstmalige Abend—
mahlsgenuß verbunden ist, charakterisiert. Hätte man dieses
besser gewußt und mehr beherzigt, wäre ein großer Teil der
Polemik gegen die alte Formel „Nimm hin den heilgen Geist“
unterblieben. Aus dem Zusammenhang gerissen und ohne
die evangelische Exegese derselben, hat dieselbe ja leicht etwas
Mißverständliches, doch dies ist nicht der wichtigste Gegen—
grund gegen ihren Gebrauch, viel schwerer wiegt der Umstand,
daß es heißt: Nimm hin den heiligen Geist ꝛc. von der
gnädigen Hand Gottes des Vaters, des Sohnes und des
heiligen Geistes. Solches ist ein unvollziehbarer Ge—
danke, da es wohl ein Ausgehen des heiligen Geistes ex
—
den ausgezeichneten Aufsatz von D. Diehl, die Zeremonie
der Handauflegung und die Konfirmationsformel: Nimm hin
den heiligen Geist, nach der Hessischen Agende von 1566.)
PZeitschrift für praktische Theologie. Frankfurt 1896. S. 231f.