39
seiner gnad zum ewigen Leben. Amen.“ Von einem
Glaubensbekenntnis und der Anwesenheit der Gevatters—
leute ist hier nicht die Rede. Diese Auffassung der Nottaufe
weicht von der sonstigen lutherischen Praxis ab. Interessant
ist ein Vergleich dieser Praxis mit der in der bekannten
Pfälzischen K. O. Friedrichs III. von 1063. Hier heißt es:
„Von den Personen so tauffen sollen, hat der Herr Christus
diesen befelch, Matthei am letzten gegeben: Gehet hin usw.
In diesen worten befiehlt der Herr Christus denen allein zu
tauffen, so sein heiliges wort zu predigen beruffen sind. Und
fasset also beyde das predigen vnd tauffen, in ein befelch vnd
ampt zusammen. Derhalben keine Creatur gebüret, diesen
befelch zu trennen vnd einer Person das tauffen zuzulassen,
der das Predigtampt verbotten ist.“ — Die Nass. K. O. will
bei Nottaufen in erster Linie den Pfarrer in Anspruch
nehmen und nur im äußersten Notfall Laien, da sie die
Taufe unbedingt vollzogen haben will. Die reformierte
Pfälzische K. O. kennt nach unserm Abschnitt überhaupt keine
Laientause, braucht auch solche nicht, da sie die sogenannte
Nottaufe nach ihrer Anschauung entbehren kann.
In unserer K. O. wird auch der Fall berücksichtigt, daß
die Leute, welche ein Kind zur Taufe gebracht haben, über
die bei der Taufe beobachtete Weise ungewisse Antwort geben
In diesem Falle soll nicht viel Disputierens gemacht werden,
sondern „man neme das Kind als ungetaufft und fördere
es zur Tauffe, wie man alle vngetauffte zur Tauffe zu
fördern vnd zu tauffen pflegt vnd wenn man die Gebätt
gesprochen vnd die Kinder durch die Paten dem Teuffel ent—
sagen vnd des glaubens bekenntniß hat thun lassen, alsdann
tauffe der Pfarrer das Kind ohne alle Condition im Namen
des Vatters vnd deß Sohns vnd des heiligen Geistes
Amen.“
Zum Schlusse wird in der K. O. noch darauf hingewiesen,
daß in jeder Pfarrei ein Taufregister angelegt werden soll.