Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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haben die Väter die Taufe anzuzeigen, die Namen der Ge—
vatter zu nennen, und „einen guten Christlichen bericht von
der Kindertauff anzuhören“, am Tauftage selbst haben die
Väter auch bei dem Taufakte zu erscheinen.

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Die jetzt folgende: „Form zu teuffen“ ist aus der von
J. Brenz verfaßten K. O., „wie es mit der Leere vnd Cere—
monien im Fürstenthumb Wirtemberg angericht vnd gehalten
werden soll. Tübingen 1563“, bezw. aus der Pfalz-Zwei—
brückischen K. O. von 1557 entnommen und weicht von der
hessischen Taufform ab.

Nach einigen einleitenden Worten und dem Vorlesen
des Evangeliums Mark. 10 folgt, wenn das Kind nicht
schwach ist und die Zeit reicht, eine Ansprache an die ver—
sammelte Gemeinde und ein Gebet. Während nun in der
Württembergischen Agende direkt das Vaterunser folgt, heißt
es in der Nassauischen: „Hie legt der Priester sein hand
auff deß Kinds Haupt vnd bette das Vaterunser, sampt den
Patten kniendt.“ Dann folgt das Vaterunser direkt nach.
Nach dem an das Kind gerichteten Wunsch: der Herr be—
wahre deinen Eingang u. s. w. folgt die „Ermanung zum
Geuattern, bey der Tauff,“ dann eine kurze Abrenuntationsformel,
 das apostolische Glaubensbekenntnis, in drei Fragen
und Antworten zerlegt und die Frage: „N. wiltu darauff
getaufft werden?“ mit der Antwort: Ja, ich will. „Alsdann
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vermeldet) mit Wasser, vnd sprech mit heller, lauter vnd deut—
licher Stimm: Ich taufe dich in dem Namen u. s. w. — und
hierauf: „Der allmechtig Gott vnd Vatter vnsers HERRN Jesu
Christi, der dich N. anderwerts, durch wasser vnd heyligen Geyst
geboren, (vnd dir alle deine sünd) durch seinen lieben Son,
vnsern HERRN Jesum Christum vergeben hat, der stercke dich
mit seiner gnad, im heyligen Geyst zum ewigen Leben, Amen.“
Es folgt dann ein Dankgebet, und damit schließt der Ab—
schnitt, während in der Württembergischen K. O. noch eine
längere Ermahnung an die Angehörigen des Kindes folgt.
            
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