noch nit genugsam verstandt haben, Göttlichs worts, hierinn
stetigs angewiesen vnd geübt werden müssen.“
In den Städten soll der Katechismus Sonntags, Diens—
tags und Donnerstags, auf den Dörfern Sonntags getrieben
werden. Wenn die Katechismuslehre Sonntags gehalten wird,
soll sie sich ohne Gesang an die Predigt anschließen, wenn
an den Wochentagen, soll am Anfang „Komm heiliger Geist“
und am Schluß „Erhalt uns, Herr, bei deinem Wort“ ge—
sungen werden.
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Die Gemeindeglieder, sie seien alt oder jung, welche
ihren Katechismus nicht von „stück zu stück zu erzehlen“
wissen, haben kein Recht, Paten zu werden, zum Abendmahl
zu gehen und sich trauen zu lassen.
Von gemeinen Bettagen.
Die ordentlichen Bettage sollen monatlich Mittwochs
oder Freitags gehalten werden mit Gesang, Predigt und
Gebet, die besonderen außerordentlichen Bettage aber, „wann
etwa eine sonderliche gemeine noth oder anligens vorhanden,“
letztere werden von dem Superintendenten auch im Einver—
nehmen mit der christlichen Obrigkeit angeordnet.
Zuerst soll ein Psalm oder zwei gesungen werden, „biß
so lang die gantze gemeine zusammenkompt.“ (Wir erstaunen
mit Recht über diesen Mißbrauch des Kirchenliedes oder
Psalms!) Ersoll ein Buß- oder Betpsalm sein und das „gesangs—
weise verfaßte“ Vaterunser sich anschließen; dann folgt die
Predigt, welche Buße und Bekehrung zum Inhalt hat, hierauf
schließt sich Beichte und Absolution und ein Gebet an. Nachdem
noch die Gemeinde ermahnet ist, der Armen zu gedenken, und
der Segen gesprochen ist, verläßt der Pfarrer die Kanzel.
Zuletzt folgt noch die Litanei oder „Erhalt uns, Herr, bei
deinem Wort“ mit folgendem: „Verleih uns Frieden gnädig—
lich.“ Damit ist der Gottesdienst geschlossen.
Wenn die Litanei gesungen wird, sollen nicht „die Ge—
betlein allesampt“, sondern nur eins oder zwei, und eine
kurze Kollekte gebraucht werden.