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Auch die Hess. K. O. von 1566 macht es den Pfarrern
zur Pflicht, ihre Zuhörer treulich und oft zu ermahnen, daß
sie etliche Plalmen auswendig lernen, damit sie solche in
der Kirche Gottes mit Lust und Freude zu singen geschickt
würden. „Wir sehen, wie leichtlich die leut teglich die Bulen—
liedlin, Gassenhawer, vnd andere vnnütze leichtfertige gesenge
lernen vnd hin und wider mit gesang treiben: solten sie nit
vilmehr sich befleissigen die Ppalmen Davids zu lernen und
zu singen?“ (Bl. XClI).
In der nun folgenden „Forma der Beicht vnnd Ab—
solution, wie die vor der Predigt gesprochen, vnd wie
es mit dem Gesang gehalten werden soll,“ fehlt in der
Ueberschrift der in der Hessischen K. O. stehende und auch hier
nötige Zusatz „wenn keine Communikanten vorhanden sind.“
Es ist hier die „offene Schuld“ dargeboten mit nachfolgender
Absolution. Dann folgen Anweisungen über das Singen im
sonntäglichen Früh- und Mittagsgottesdienst, bei Vesper- oder
Kinderpredigten, den Werktagsgottesdiensten und bei der
Sonnabend-Vesper, wenn am andern Tage Abendmahl statt—
findet. Lateinische Gesänge können bei der Vesper oder
Kinderpredigten, in Städten auch noch gebraucht werden.
Die Gestaltung dieser Gottesdienste ist sehr einfach gedacht.
In dem Abschnitt , Von Predigten, verkündigung vnd
erklürung deß heyligen Göttlichen Worts“ wird die
Predigt „das fürnemeste, das in allen Christlichen Versamm—
lungen tractirt vnd gehandelt werden soll“ genannt. Als Zweck
der Predigt wird angegeben, daß die ganze Gemeinde und jeder
Gliedmaß an seinem Ort gebessert werde. Die Auslegung
des Textes soll dermaßen geschehen, „daß entweder der Text
ordentlich nach einander durchlauffen werde, vnd bei einem
jeden, Geschicht, Sententz, bißweilen auch bei etlichen besonderen
Worten, was für Lehr, Straff, Besserung, Vermanung, Trost
daraus zu nemmen seih, erinnerung geschehe.“ Wer denkt nicht
hier sofort an des edlen Hyperius homiletische Gedanken?
Knodt, Kirchenordnung. 2*