Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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Hierauf setzt die K. O. noch folgende Tage zur Feier fest:
1. den Tag der Geburt unsers Herrn Jesu Christi, der Christ⸗
tag genannt, mit den nächstfolgenden beiden Tagen, 2. den
Neujahrstag, 3. den Epiphaniastag, 4. Mariae Reinigung,
5. Mariae Verkündigung, 6. den Ostertag und die darauf
folgenden beiden Tage, 7. Himmelfahrt, 8. Pfingsten (drei⸗
lägig), 9. den Trinitatistag, 10. Mariae Heimsuchung,
11. den Tag Johannis des Täufers, 12. den Michaelis⸗
tag. — „Diese Feyertage, so zur gedächtnuß der wohl⸗
thaten vnsers HERRN Jesu Christi verordnet sind, werden
mit Gesang, Predigen vnd Communion gleich den gemeinen
Sontagen gehalten, allein daß die Introitus, Sequentz, vnd
andere Gesenge de Tempore für die andere gemeine Gesenge
gebraucht werden. Der Aposteln tage aber sollen alle mit
einer Vredigt gehalten werden.
Es kompt auch die Christliche Gemein alle Monat ein—
mal, deß Mittwochens oder Freytags zusammen, höret ein
Erinnerung vnnd Vermahnung zur Christlichen Busse vnnd
Bekehrung zu Gott, vnnd spricht das gemein Gebet für all
anliegende notturfft.“
In Betreff der Wochenpredigten soll in den Städten
zweimal, in den Dörfern einmal gevrediget werden, und in
der Woche vor Ostern alle Tage, oder wenigstens am Mitt⸗
woch, Donnerstag und Freitag, damit die Passtonsgeschichte
gelesen und erklärt werde.
Nun folgt die Anordnung, wie es in den gemeinen
Versammlungen mit Singen, Lesen, Predigen,
Sakramentreichen und dergleichen gehalten werden
soll. —

Hier wird vor allem das betont, daß Alles in unserm
Gottesdienst in deutscher Sprache verrichtet wird, denn
wie könnte man mit einträchtigem Herzen Gott loben, wenn
einer des andern Rede nicht verstehet, da doch Alles, was
hier gehandelt wird, zum einmüthigen Vob und Preis
Gottes dienen muß? Auch der pädagogische Charakter des
Gottesdienstes wird erwähnt. „Es soll alles geschehen zur
            
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