Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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zurückhielten, oder sie zu „mißfelligen“ Heiraten drängten.
Wenn ein Paar sich fleischlich vergangen, mußte es sich, falls
die Volljährigkeit vorhanden, ehelichen, ausgenommen, wenn
listige, betrügerische Verführung, oder andere erhebliche Ur—
sachen vorlagen. Die Braut durfte in solchen Fällen nicht
mit dem Kranze zur Kirche gehen, auch keine Schenkhochzeit
wurde gestattet, sondern das Paar wurde nach voraus—
gegangener öffentlicher Kirchenbuße eingesegnet.
Konnte von dem beklagten Teile, der behauptete, daß
er keine Eheversprechung gegeben, nicht erlangt werden, daß
er die geschwächte Person heiratete, so sollte derselbe mit
dem Turm und einer Geldbuße bestraft und zur Zahlung
der Aussteuer angehalten werden, falls diese Person sonst
unbescholten gewesen; war aber die betreffende Person leicht⸗—
fertig und schlechten Rufes, so sollte sie nichts erhalten,
sondern zuerst mit dem Turm, dann mit dem Ketten an den
Pranger und zuletzt mit Landesverweisung bestraft werden.
In dem folgenden Abschnittt „Von denen in Ehesachen
verbottenen vnd zugelassen Gradibus der Blutverwandnuß
und Schwägerschafft“ wird den im Leviticus cap. XVIl
aufgestellten Bestimmungen gefolgt, wie wir in der evang.
Kirche solches zuerst in der Renovatio ecclesiae Nordlingiacensis
 (von Theobaldus Billicanus) 1525 finden, wo
es in dem Abschnitt de Matrimonio heißt: nullas personas
arcemus aà matrimonio, quas dominus non arcet et
lega Caesareae non vetant atque hic Mosen se—
quimur Levit 18. Außerdem wurde auch bestimmt, daß
noch der 2. u. 3. Grad der „Blutsfreundschaft und Schwäger—
schafft, beydes in gleicher vnd ungleicher Linie“ verboten sei.
Auf der Uebertretung aller dieser Bestimmungen stand Landes—
verweisung. —
In dem letzten Abschnitte des ersten Teiles unsrer
NM. O. wird von den Ehebrechern gehandelt. Wenn eine
eheliche oder ledige Mannsperson sich dieser Sünde mit einer
Ehefrau schuldig macht, sollen sie hingerichtet werden. Ver—
geht sich ein Ehemann mit einer ledigen Person, so werden

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