purgis, Pfingsten, Johannistag, und andere zeiten mehr,
durchs jar von gemeinen Mann geübt vnd fürgenommen
werden, sollen gäntzlichen verbotten sein.“
Das Tanzen bei Hochzeiten, nur nicht während der
Predigt und Katechismuslehre, war erlaubt, nur sollte es
nicht des Nachts geschehen. Ferner war in der K. O. vor—
geschrieben, daß das „abstossen am tantzen, auch das herumb
werffen vnd sonst alle vnzüchtige geberde vnd wort, gänzzlich
unterlassen vnd vermitten werden.“
In Betreff der Gotteslästerer und Säufer war an—
geordnet, daß wenn ihre Sünde „Statt- oder Dorffrüchig vnd
der Christlichen Gemein ärgerlich wär“, diese Leute vorgeladen
und verwarnt, und falls solches nichts fruchten sollte „pom
Abendmahl, Pathenrecht, Christlichen Ceremonien vnd Werken
vnd Anspruch auf ein kirchliches Begräbniß außgeschlossen
würden.“ — Wenn auch dann keine Aenderung einträte,
sollte auf eine Geldstrafe, Einsperrung im Turm bei Wasser
und Brot und Landesverweisung auf eine gewisse Zeit er—
kannt werden.
Die drei letzten Abschnitte unsrer Nassauischen Kirchen—
ordnung und Reformation beziehen sich auf die Regelung der
ehelichen Verhältnisse. Zuerst wird von heimlichen Verlöb—
nissen und fleischlichen Vermischungen geredet, weil dieselben
so weit eingerissen seien, daß das junge Volk wähne, wenn
eines von den andern nur eine heimliche Zusage erlangt oder
sie sich fleischlich vermischt hätten, so müßte daraus eine ehe—
liche Verbindung erfolgen. Dagegen wird mit aller Energie
eingeschritten: die betreffenden Uebeltäter wurden der welt—
lichen Behörde zur Bestrafung gemeldet und durften daher
weder proklamiert noch eingesegnet werden.
Bei minderjährigen Personen, da der Bräutigam unter
20 und die Braut unter 18 Jahre alt sei, soll das heim—
liche Verlöbnis retraktiert und für keine Ehe gehalten werden.
— Auf der anderen Seite wurden die Eltern gewarnt, ihre
Gewalt ja nicht zu mißbrauchen, indem sie aus Geiz oder
andern Ursachen ihre Kinder von dieser oder jener Heirat