Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

wider auff den rechten weg bringe.“ — Blieben die Wieder—
täufer bei ihrer Ueberzeugung, so mußten sie Haus, Hof,
Acker, Wiese, Korn, Hafer, Frucht, Vieh und alles was sie
hatten, binnen 14 Tagen verkaufen und sich anderswo unter
einer andern Herrschaft ansiedeln, das Geld durften sie mit—
nehmen. Wer seine Güter in dieser Frist aber nicht veräußerte,
dessen Güter wurden von der Obrigkeit aus verkauft und
das Geld erst dann denselben ausgezahlt, wenn sie außerhalb
des Heimatlandes, mindestens zwölf Meilen davon entfernt,
sich niedergelassen hatten. Auch konnten die des Landes ver⸗
wiesenen Wiedertäufer ihre Güter verpachten. Verboten war
es den Untertanen, die Wiedertäufer und ihre Familien zu
beherbergen und ihnen Essen oder Getrünke zu verabreichen;
wer solches tat, wurde ebenso wie die Wiedertäufer bestraft.
Mit betrübtem Herzen blickt man auf diese Zeiten, wo die
evangelische Kirche mit solchen Waffen anders gerichtete
Christenleute bekämpfte.

Die folgenden Abschnitte „von Kirmessen vnd Täntzen“
und von „Gottslästern vnd vollsauffen“ sind auch kultur—
geschichtlich von Interesse. Der erste Abschnitt ordnet an,
daß, weil auf den Kirmessen „viel vbermüssiges Fressens,
Sauffens, Spielens, Schlägerey vnd sonst viel Büberey ge—
schiehet,“ dieselben gänzlich abgestellt sind. — Wird trotzdem
irgendwo Kirmes gehalten, so soll der Pfarrer seines Amts
entsetzt, ein Flecken oder größeres Dorf um 20 und ein
kleines um 10 Gulden, so oft es übertritt, gestraft werden.
Die einzelnen Teilnehmer an der Kirchweihe wurden noch
mit je 4 Gulden herangezogen.

Während diese Bestimmung in den Ausgaben der Hess.
Darmstädter K. O. von 1723 und, der Hessen-Kasselischen
von 1723 sich noch findet, ist sie in der Nassauischen K. O.
von 1618 schon beseitigt, ohne Zweifel, weil sie sich als un—
durchführbar erwies. (cf. 2. Teil S. 18. Frankfurt am Main
1618). Auch die Sonntagstänze und andere „leichtfertige
Vppigkeiten, so nach Heydnischer weiß, zur Fastnacht, Wal—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.