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Die Collatores verloren in solchem Fall das Präsentations—
recht und die betreffenden Pfarrer ihr Amt. — In jedem
Jahre mußten die Superintendenten ihre Pfarrer visitieren
und die äußeren und inneren Verhältnisse kontrollieren.
Der 4. Abschnitt handelt davon, „daß die Underthanen
fleissig in die Predigt vnd zur Lehr deß Catechismi zu gehen
vermahnt, vnd wie die, so solches mutwilliglich verseumen,
gestrafft werden sollen.“ — Hierin wird den Pfarrern und
Kirchenvorstehern eingeschärft, darauf zu achten, daß die
Pfarrkinder den Gottesdienst regelmäßig besuchen, den Kate—
chismus lernen und ihre Kinder und Gesinde zur Katechismus—
lehre schicken. Wer dagegen fehlt, soll, wenn er heiraten will,
nicht kopuliert, auch nicht zum Abendmahl, zur Gevatter—
schaft, „oder dergleichen Ehrenständen“ zugelassen, sondern
noch darüber der Obrigkeit angezeigt und nach Gebühr
bestraft werden.
Wer sich widerspenstig zeigte, wurde auf der Predicanten
oder Senioren Anzeige zuerst mit einer Geldstrafe (von et—
lichen Weißpfennigen), oder wo es nötig schien, mit Haft und
Gefängnis belegt.
Besonders strenge wurde darauf gehalten, daß während
des Gottesdienstes und der Katechismuslehre keine Ruhe—
störung in der Nähe der Kirche stattfand. Wer während
dieser Stunden auf dem Kirchhof herumspazierte, wurde zur
Zahlung von 4 Weißpfennigen verurteilt, wer aber vor oder
unter der Predigt mit einem Fuhrwerk die Leute „durch
solch fahren vnd gerümpel am gehör deß Göttlichen Worts
hinderte“, außer daß es mit Vorwissen des Schultheißen in
der höchsten Not geschah, wurde mit zwei Gulden bestraft.
Der sich mit „den Christallensehern, Wahrsagern vnd
Abergläubigen“ beschäftigende 5. Abschnitt unser K. O. mutet
einem eigentümlich an. Diejenigen Personen, die zum Teil
aus Bosheit, zum Teil aus Unverstand und Einfalt solches
treiben, sollen ernstlich wegen dieses sündhaften Treibens
vermahnt, das Volk vor ihnen gewarnt und derartige
Zauberer an Leib und Gut gestraft werden.