Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

„eines erbarlichen, auffrichtigen, vnsträflichen Wandels be—
fleißigen“, und sollen die Superintendenten genau darauf
achten, ob die Geistlichen ihre amtlichen Funktionen genau
erfüllen, ob sie „in neidt, hasß, geitz, hurerey oder füllerey
lebten, vnzüchtige worte oder geberde führten, mit leichtfertigen
Leuten sich behingen, oder solches jren Weib, Kindern vnd
Gesinde verstatteten und nachsehen, Sich in Politische Gezänck
und Hadersachen mengten vnnd was der Dingen mehr seyn, die
einem Predicanten seines Beruffs und Amptes halber nicht
anstehen, vnd zu öffentlichem ärgernuß der Gemein gereichen.“
Die Superintendenten waren verpflichtet, sowohl privatim
als auf den Synoden diejenigen Pfarrer, die gegen obige
Bestimmungen gefehlt, zu rügen. Derartige interessante Akten
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dieselben auf manche Pfarreien ein trübes Licht. — Eine
eigene Bestrafungsart war die, daß solchen Pfarrern an
ihrem Jahreseinkommen etwas abgezogen und solches armen
Leuten ausgeteilt wurde. Wenn alles nichts half, wurden
sie „ab officio removirt“.
Der 3. Abschnitt handelt von „annemung vnd bevr—
laubung der Predicanten“; darin wird besonders den Colla—
tores, welche das Präsentationsrecht für diese oder jene Stelle
hatten, ihre Pflicht eingeschärft, nur tüchtige Personen den
Superintendenten zu nominiren und zum Examen zuzuschicken.
Die Prüfung wurde von dem Superintendenten und einem
oder zwei der benachbarten Pfarrer vorgenommen. Wenn
der Präsentierte untüchtig war, so mußte der Collator binnen
2 Monaten einen andern ernennen, sonst besetzte der Super—
intendent die Stelle.
Auf das Schärfste wendet sich die K. O. gegen die
„vnziemliche vnd im Recht verbottene, auch dem heiligen
Ministerio verkleinerliche Simoni vnd Mercantzey“, daß
etliche Collatores mit denjenigen, die sie zu Pfarrern prä—
sentierten „umb ein besonder Liebnuß oder Leibgelt pacisciren,
auch zu zeiten an den Pfarrgütern vnd Gefellen etliche stück
sso sie ein reservat nennen) für sich außdingen vnd behalten.“
            
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