licher vnd seliger Gedächtnuß, dabevor ein Kirchen⸗Ordnung
außgehen lassen, vnd wir aber die Vorsorge tragen, daß
solche Kirchen-Ordnung, weil sie etwas lang vnd außfür—
ldich ist, nicht von allen Praedicanten, sonderlich aber den
einfältigen deromasen fleissig gelesen, verstanden vnd in acht
genommen werden möchte, wie billig sein sollte: daß wir
demnach auß ermelter Kirchen-Ordnung mit Ewrem Unserer
Superintendenten Rath vnd Bedencken, diese kurtze Agenda
extrahiren außziehen vnd stellen lassen, alles zu dem Ende,
damit die einfältigen sich vmb so viel leichter vnd besser da—
nach zu richten, vnd allenthalben in vnserer Obrigkeit vnd
Gebiet ein Gleichförmigkeit in den Kirchen-Ceremonien vnd
sonsten sein und erhalten werden möge.“ — Der Ausdruck
„Auszug“ ist insofern nicht zutreffend, als der erste Teil der
HK. O. von 1566: „von denen Dienern, welche im Kirchenamt
von nöten sein“, beseitigt, und statt dessen nur ein Formular
zur Ordination und Einführung der Prediger dargeboten
worden ist. Weiter fehlt die Ordination der Aeltesten, ferner
das größere Konfirmationsritual, und auch das liturgische
Material ist verkürzt und vereinfacht. Sehr charakteristisch
war an dieser K. O. von 1566 die Ausführung über den
dreifachen Ordo des Bischofs, Presbyters und Diakonen;
das episkopale Element wurde stark betont. Dieses fiel in der
K. O. von 1574 weg, findet sich also auch nicht in der Nass.
HM. O. Dagegen findet sich in letzterer die Konfirmation, die
bereits in der von dem Landgrafen Philipp, Martin Butzer
und Johann Kymeus unterschriebenen Kasseler K. O. von 10839
durch Straßburger Einfluß eingeführt worden war. So wurde
also in einem großen Teil unseres Landes schon sehr frühe
diese so wichtige kirchliche Einrichtung gehandhabt. Damit
man erkennen könne, wie seit 1576 in den bezeichneten Ge—
bieten konfirmiert wurde, soll das Konfirmationsritual später
veröffentlicht werden.
Ich lasse nun ein Verzeichnis der in beiden K. O., der
Nassauischen und Hessischen, behandelten Materien folgen