Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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liegen, möglich geworden, und es kann Klarheit in diese dunkle
Sache gebracht werden.
Wir fragen nun, welche Materien behandelte die Kirchen—
ordnung und Agende von 15762 Schon Richter hat in
seinem Werke: „Die evangelischen Kirchenordnungen des sechs⸗
zehnten Jahrhunderts, Urkunden und Regesten zur Geschichte
des Rechts und der Verfassung der evangelischen Kirche
Deutschlands, 2 Bände, Weimar 1846“, BandeIl, S. 400
darauf hingewiesen, daß die K. O. und Agende von Philipp
und Albrecht die Hessische Reformation von 1572 und die
Hessische K. O. von 1574 bis auf geringe Abweichungen
wörtlich wiederholen, daß aber im Taufritus statt des hessischen
der württembergische eingeschoben sei. — Diese Annahme ist
dahin zu berichtigen resp. zu ergänzen, daß auch in der
„Vermahnung, Absolution, Danksagung und Gebet vor der
Kommunion“ die hessische Vorlage verlassen worden ist,
ebenso in dem Abschnitt über „die worte oder stifftung deß
Abendmals und Danksagung nach dem Abendmal“, und daß
es sich aus Urkunden des Archivs in Wiesbaden belegen
läßt, daß die Kirchenordnung des Herzogs Wolfgang von
Pfalz⸗Zweibrücken von 1557, die 1563 in Ursel nachgedruckt
worden ist, die betreffende Quelle für diese Materien ge—
wesen ist (ef. Richter J. c. I, S. 194 ff.); letztere lehnt sich
an die Württemb. K. O. von 1553 und an die Mecklen—
burgische. Es ist also unsere in Rede stehende Nassauische
K. O. von 1576 kein originales Werk, sondern eine Re—
produktion der Hessischen K. O. von 1574 bezw. 1572 mit
den genannten Aenderungen. Die Abweichungen betreffen
keine dogmatischen Unterschiede.
Die bekannte Hessische K. O., welche sowohl im Groß—
herzogtum wie im früheren Kurfürstentum Hessen sehr lange
in Geltung war, soll nach der Vorrede einen Auszug aus
der hauptsächlich von Hyperius herrührenden K. O. von 1566
darbieten. Es heißt nämlich in der Vorrede (20. Juli 1573):
„Als Weyland der Hochgeborene Fürst, Herr Philips der
Elter, Landgraff zu Hessen ꝛc. Vnser geliebter Vatter löb⸗
Knodt, Kirchenordnung.
            
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