von 5 fl. Strafe fernerhin auf die Gräber gesetzt werden.
Alle Leichenschmäuse, die sogen. Flennes wurden abgeschafft.
In Betreff der Trauerkleider wurden sowohl über die Art
derselben wie auch über die Zeitdauer des Tragens derselben
eingehende Vorschriften gegeben. Bei dem Tode von Ehe—
leuten und von Kindern über 25 Jahre sollen die überlebenden
Ehegatten und die Eltern 6 Monate trauern, nach 4 Monaten
sollte „mit der ganzen Trauer abgebrochen und abgetrauert
werden.“ Bei andern Trauerfällen sollte nur Jahr mit
einer sogenannten hellen Trauer getrauert werden. Die
Unsitte, daß Leidtragende, wenn sie auch schon schwarze
Kleider hatten, sich eine besondere neue Trauerkleidung und
zwar „die Mannspersonen ein unausgemachtes Kleid ohne
Knopflöcher, die Weibspersonen tücherne Kleider“ anschafften,
wird bei 20 fl. Strafe verboten. Fürwahr ein strenges
Regiment!
Wir sind am Ende. Die in Rede stehende Kirchen
ordnung, die aus der 1576 erlassenen K.eO. der Grafen
Albrecht und Philipp sich entwickelt hat, blieb in Nassau in
den Walram'schen und den dazu gehörigen Gebieten bis zur
Einführung der Union im Jahre 1817 in Geltung. Ihr
irenischer, milder, von dem Geiste des sächsischen streng kon⸗
fessionellen Lutherthums streng unterschiedner Charakter hat
in dem Nassauischen Gebiete, wo sie herrschte, es verhütet,
daß schivere, eingreifende Streitigkeiten der Lutheraner mit
den benachbarten Reformierten im nördlichen Nassau ent—
standen, wodurch der Einführung der Union vorgearbeitet
wurde. Möchte dieser aus dem Geiste eines tiefen Ver—
ständnisses der gemeinsamen zentralen Glaubenswahrheiten
der beiden evangelischen Tropen geborne Unionssinn, der von
der aus Indifferenz entstehenden Unionsmacherei himmelweit
entfernt ist, immer ein Erbteil unserer Nassauischen evan—
gelischen Kirche bleiben!