160
wegen außerordentlicher Schwehre derer zu beerdigenden
Todencorper Handhaben an dem Sarge nöthig seyn mögten,
deren nicht mehr als 2bis höchstens 4 gestattet seyn.“ Am
Beerdigungstage soll des Morgens /, Viertelstunde geläutet
werden. Abend- oder Nachtleichen bei Fackeln und Laternen
bedürfen obrigkeitliche Genehmigung.
Die Beerdigungen in Stadt und Land sollen zur
Mittagszeit unter „Glockengeläute und Begleitung von
Manns- und Weibspersonen geschehen, herrschaftlichen Be—
dienten aber gestattet seyn, ihre erwachsene Todten etwa in
der Nachmittagszeit zu einer schicklichen Stunde nur unter
einer Begleitung von Mannspersonen und wenn jene den
Raths⸗Charakter bekleiden, unter Vorgehung eines Marschalls
beerdigen zu lassen.“ Indessen ist es auch gestattet, daß
die Angehörigen ihre Todten „frühmorgens oder abends
ohne Klang und Gesang, und etwa nur unter Begleitung
einiger Personen“ begraben lassen, in welchem Falle aber
auch die Stolgebühren zu zahlen sind. Bei Zunftangehörigen
wurden die Verstorbenen von ihren Zunftgenossen zu Grabe
getragen. Den Leichenträgern sowie den begleitenden Geistlichen
und Präceptoren durften keine „Handschue, Ilbre, Citronen,
Roßmarin bei 10 fl. Strafe gereicht werden.“ Kränze und
Kronen den Verstorbenen zu stiften, wurde bei 5 fl. Strafe
untersagt. Es sollte jede Gemeinde 2 größere und 2 kleinere
Kronen anfertigen lassen, die auf Verlangen gegen eine
Gebühr verliehen und auf die Särge gelegt und nach der
Beerdigung wieder mit in die Kirche genommen werden.
Das seither übliche Vortragen des Cruzifixes vor den Leichen—
zügen wurde ebenfalls abgestellt und bei 3 fl. Strafe unter—
sagt. Bei nicht confirmirten Kindern wurde das Ablesen
von Personalien verboten. — „Ausgehauene Leichensteine,
solche mögen von Marmor- oder andern Steinen seyn, auf
die Gräber, oder in und an die Kirchen setzen zu lassen,
wird als ein ohnnöthig und kostspieliger Aufwand fernerhin
nicht weiter verstattet.“ Auch durften keine hölzernen Kreuze,
„als unnöthig und gewissermassen beschwerlich“ bei Androhung