Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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und andern Festtagen, überhaupt auch alles Geben von
Pathengeld wird bei Androhung von fünf Gulden Strafe,
die sowohl der Geber wie die Eltern des Empfängers zu
zahlen haben, strengstens untersagt.
b. Hochzeiten. Dieselben dürfen nur einen Tag
dauern und außer den im Hause befindlichen Familiengliedern
sollen nicht mehr als 24 Gäste eingeladen werden. Für
jede mehr geladene Person muß ein Reichsthaler Strafgeld
entrichtet werden. Die Hochzeitsmusik, für die obrigkeitliche
Erlaubnis ersorderlich ist, darf nur bis 10 Uhr zum Tanz
aufspielen; dauert das Spielen länger, so sind 5 fl., dauert
es bis nach 11 Uhr, 10 fl. Strafe zu zahlen. Verboten
wird auch das sogenannte Hemmen, „da müßige Bettler und
andere ohnnüze Leute dem Hochzeit-Conduct bey dem Abzug in
die Kirche — — ein Seil vorzuspannen und ein Tranckgeld
abzudringen pflegen“ bei 10 fl. Strafe. Auch das an den
meisten Orten übliche „Tischrücken, welches gemeiniglich den
nächsten Sonntag nach dem Hochzeitstag von den jungen
Leuten in dem Hochzeitshaus auf Kosten des Brautpaares
oder dessen Eltern geschehen“, soll in Zukunft bei Strafe
von 5 Reichsthalern unterbleiben. Auch das Schenken der
sogenannten „Brautstücker“, welche an Geld und Kleidungs—
stücken dem Gesinde in den Elternhäusern des jungen Ehe—
paares verabreicht werden, ist strenge untersagt.
c. Leichenbegängnisse. Die Krankenwärterinnen
sollen fernerhin die Kleider derer, die sie bis zu ihrem Tode
gepflegt haben, nicht mehr bekommen, bei Strafe von S5 fl.
Die kostbare Einkleidung der Todten, ebenso die inwendige
Bekleidung der Särge wird untersagt und nur die Ein—
kleidung in ein Totenhemd „von nicht gar kostbarem Leinwand“
erlaubt. Die Unsitte, daß die Pathen die Ankleidung der
Leichen für ihre jungen Pathenkinder bezahlen, wird bei
5 fl. Strafe verboten. Ferner „sollen die aus Nußbaum
und Eichenholz verfertigte Särge durchaus, deßgleichen die
Beschlagung der andern Särge mit vielen und kostbaren
Ringen oder Handhaben gänzlich verbotten und wo etwa
            
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