Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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Auflage mit abgedruckte Verordnung des Grafen Ludwig,
wie es mit Eheverlöbnissen, Hochzeiten, Kindtaufen und
Leichenbegängnissen zu halten sei,“ ist weggelassen, „weilen
selbe nach geänderten Zeiten und Umständen nicht wohl
weiter ihre Anwendung findet.“ — Neuhinzugefügt ist ein
38 Seiten umfassender Anhang verschiedener in Ecclesiasticis
und Consistorialibus nach und nach ergangenen Fürstlich
Nassau-Usingischen Verordnungen, worin 10 Nummern ent—
halten sind, die sich auf Taufen, Hochzeiten, Leichenbegängnisse,
Verhalten der Juden an christlichen Feiertagen, Eid, Kollekten,
eheliche Verhältnisse, Besoldungsfragen und dergl. beziehen.
Am interessantesten ist die erste Verordnung, aus welcher
wir Folgendes mitteilen wollen:
a. Kindtaunfen. Die Taufen müssen sämtlich in
der Kirche stattfinden. Nur ganz ausnahmsweise kann davon
dispensiert werden, abgesehen von den Fällen der Nottaufe.
— Bei den „Gevattermahlen ist aller Ueberfluß, sonder—
heitlich die Vorsetzung warmer Speißen gänzlich verbotten
und außer denen Gevatterleuten, ingleichen denen nächsten
Anverwandten an Groß- und Eltern derer beyden Eheleuthen,
wie auch derselben Geschwister und deren Ehegatten, oder
in Ermangelung dergleichen naher Anverwandten, drey bis
4 andern guten Freunden und Bekannten, um das Kind
zur Taufe in die Kirche begleiten, weiter jemanden einzu—
laden bei Strafe eines Guldens für jede andere hier nicht
ausdrücklich bemerkte eingeladene Person untersaget.“ Nicht
minder wird das eine „bloße Geldschneiderey bezielende“
sogenannte Henselen derjenigen Personen, welche zum ersten—
mahl zu Gevattern stehen, bey 3 fl. Strafe hiermit verbotten,
„weniger nicht die bißherr eingeschlichene Gewohnheit, da
denen Kindbetterinnen sofort nach angekündigter Gevatterschafft
von den Gevatterleuten Zucker, Rosinen, Wein und Citronen
geschenkt worden, andurch aufgehoben, jedoch bleibet denen
letzteren der Kindbetterin in währendem Kindbett zuweilen
eine Suppe oder andre Speisen zu schicken, ohnverwehret.“
Auch das Beschenken der Pathen an Weihnachts-, Neujahrs—
            
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