Fluchen und Lästern „das in Unsern Landen, absonderlich
in Unserer Residentz Itzstein und zu Wißbaden, vor eine
geringe Sache angesehen werden“, soll auf das Ernstlichste
gestraft werden. (Absch. 18). Auch die „ärgerlichen und
gottlosen Gewohnheiten der Zünffte“ bei Lossprechung ihrer
Jungen, namentlich der Schreiner und andrer Handwerker,
„so in nichts anders als dem Mißbrauch Gottes Worts
und der Heil. Schrift bestehet“, soll bei einer Strafe von
50 Gulden gänzlich verboten sein. Abschn. 193. Zum
Schluß wird noch verordnet, daß die Copulationen spätestens
6 Wochen nach der Proklamation stattfinden müssen,
(Abschn. 20), daß kein Studiosus oder Fremder ohne
Bescheinigung des Superintendenten die Kanzel besteigen
dürfe (Abschn. 21) und daß die Geistlichen so wandeln, wie
sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können,
damit sie, „was sie mit der Lehr erbauliches verrichten,
nicht wieder mit Exempel und ihrer Bezeigung niederreißen.“
Keinem Seelsorger stehe es an, sich „in unanständige Händel—
z. e. mit Brandewein-Brennen und andern Trödeleien ꝛc.
zumengen, wie ihm nicht gebühre, über die Gemeinde zu
herrschen, dieselbe, wann sie ihm was zuwiederthue, anzu—
schnarchen, wenn sie ihm nicht gleich folget oder nachgiebt,
auszuschelten oder zu verfluchen, viel weniger nach Affecten
zu gehen.“ Er solle Alles aus einer demuth-vollen Liebe
heraus geschehen lassen. (Abschn. 22).
Diese Synodal-Verordnung, die allzu gesetzlich abgefaßt
ist, wurde in der fünften und letzten Auflage unserer Kirchen—
Ordnung, welche 1762 durch den General-Superintendenten
Droost in Idstein hauptsächlich redigiert worden und in
Idstein bei Joh. Heinrich Kürßner erschienen ist, einfach
weggelassen, „weilen sich inzwischen verschiedenes ereignet,
welches erfordern will, daß selbe von neuem revidiret, an
verschiedenen Orten erläutert und auf jetzige Zeitumstände
eingerichtet werde“ (Vorbericht S. 3), solches sei aber wegen
der unruhigen Kriegszeiten und anderer Verhinderungen zur
Zeit nicht möglich. Auch die noch in der vorhergehenden