Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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Der 12. Abschnitt beschäftigt sich mit den Mißbräuchen,
die bei der Taufhandlung und deren Feier eingerissen waren.
„Es sollen dabei hinführo keine ordentliche Tractamenter mit
warmen Speisen gestellet, sondern die Gevatter-Leute und
gebetne Gäste mit einem Trunck, nach Gelegenheit des Ortes
und Vermögen der Eltern, so dann einem Anbiß von Weiß—
brot oder Kuchen abgefertiget und darüber bei Vermeydung
der Censur jedesmals zu 15 Alb. nicht geschritten werden.“
— Bei Strafe von 2 Gulden durfte die Taufe über den
dritten Tag nicht hinausgeschoben werden. — (Abschn. 12.)
Wer Kranke im Hause hat, muß unverweilt bei Ver—
meidung einer Geldstrafe dem Pfarrer davon Anzeige machen.
Bei Begräbnissen ist alles unnötige Trinken „als eine dem
christlichen Wohlstand zuwieder lauffende Sache“ zu ver—
meiden. (Abschn. 13.)
Der folgende Abschnitt handelt von der Verwaltung der
Klingelbeutel-Gelder und Kollekten für die Armen. Es wird
geklagt, daß allzu sparsam und wol meistenteils gar nicht
geopfert wird. Es wird genaue Ablieferung der Opfergaben
und eingehende mit Belägen versehene Rechnungsablage des
Geistlichen verlangt. — Nun kommt die Verordnung auf
die Schulen zu reden und handelt von der Vernachlässigung
des Schulbesuches der Kinder auf dem Lande, wo man nur
von Martini bis Anfang des Frühlings in die Schule gehe;
diese Zeit solle für die zur Landarbeit nötigen Kinder wenigstens
von Michaelis bis Johannistag dauern, während die andern
Kinder das ganze Jahr hindurch die Schule besuchen sollen.
Jede Schulversäumnis wird mit einem Albus bestraft. Ueber
die Reife bei der Schulentlassung entscheidet der Pfarrer,
mögen die Kinder konfirmiert sein oder nicht. Der Schluß
des Abschnittes spricht von der Besoldung der Lehrer.
Das Exerzieren der Land-Miliz soll ohne Abbruch des
Gottesdienstes geschehen, Notfälle ausgenommen. (Abschn. 16.'
Das „Meyenbäum-Stecken“ wird mit 5 Gulden bestraft,
weil damit „unordentliches Gesöff und andere Art sträfliche
Excesse“ verbunden seien. (Abschn. 17). Das Vollsaufen,
            
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