zuzeigen, dargegen ihme jedesmal das Drittheil von der Straffe ohn—
weigerlich abgefolget werden, und so einer von denen Interessenten
oder der Sauff- und Spielgesellschafft es entdecken würde, zu seiner
Vergeltung dan anderweiter Geld-Bestraffung leer und frey aus—
gehen solle; worbey dann auch jedes Orts Beamten oder Schultheisen,
die Nachtläuffer und Gassenschwärmer ohne fernere Absicht in; Ge—
fängnus zu bringen, und darinnen einen Tag und eine Nacht über
mit Wasser und Brod zu speißen, anbefohlen, und ernstlich ein—
gebunden wird, mit dem Anhang und der Verwarnung, wo sie sich
hierinnen falls säumig erweisen, oder auch die Nachbarn und Amts
oder Dorf-Angehörige, auf Erfordern nicht schleunig an handen gehen,
sondern sich nachlässiger finden lassen würden, daß alsdann jedweder
seine negligenz und Wiedersetzlichkeit oder Faulheit dem fisco mit
fünff Gulden zu büssen habe, mit Borbehalt der bey der Censur an—
zusetzen stehenden Kirchen-Straffe von 15 Alb. Erndlich hat sich ein
jeder Hauß Vat'ser darnach zu richten und sich des Tages vorher
dergestalt mit Gefütter zu versehen, daß er an gantzen und halben
Feyertagen, wie auch an Bettagen, nicht nötig habe, vor oder unter
der Predigt oder vor geendigter Feyer, daßselbige durch die Seinige
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lichen Censur, jedesmal so wol der Hauß-Herr, als dessen Gesind,
mit 4 Alb. Kirchen-Straff verfallen.“
Dann folgen noch Bestimmungen über die Feier der
Hochzeiten, besonders das Tanzen bei denselben, dann über
die Jahrmärkte, an denen nur bis 10 Uhr abends getanzt
werden durfte. Weiter wird in diesem elften Abschnitt noch
verordnet: „Diejenige große Mißbräuche, so sich bei Auf—
führung des Strintzer-Marks, zu Bauerbach, Bechtheimb,
Breithard, item beim Escher und Hefftricher Markt, in der
Embs, Seelbacher-Grund, Hefftrich und andrer Orte im Lande
ergeben, und da das volle und rohe Gesindel mit klingendem
Spiel über Feld von Dorff zu Dorff ziehet, damit einige
Tage continuiret, verdammliche und gottlose Dinge mit
Schwelgen und andern Excessen begehet, auch ihren Eltern
und Brotherren merckliche Beschwerung und Kosten verur—
sachet, und allerhand Narren- und Faßnacht-Spiele mit Ver⸗
kleidung, Sammlung, Eßwaaren treibet, wollen Wir hiemit
gäntzlich abgestellet, und bey Straff von dreyßig Gulden
zum Herrschaftlichen Fisco verbotten haben.“