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Bestellung: gestatten dann derjenige, so um diese Vergünstigung, ab—
sonderlich bey gegenwärtigen beschwerlichen Läufften, auch nur zu
suppliciren sich erkühnen wird, eo ipso mit einem Reichs-Thaler
zu milden Sachen verfallen seyn sollen. Dieweilen auch zu Ver—
hütung des Wein- Brandewein- und Bierschenckens, unter dem
Gottesdienst, so dann der Uppigkeiten halber, welche nach demselben
gepflogen werden, bereits und zwar im vorigen 1712ten Jahre, nach—
drückliche Befehle emaniret, denenselben aber bis dato gehöriger
massen nicht nach gelebet worden, sondern Wir sehr mißfällig ver—
nehmen müssen, wie in Stadt und auf dem Lande, absonderlich aber
zu Itzstein, Wißbaden, Erbenheim, und auf dem Linder Hoff, und
diesen letztern Arten zwar unterm Vorwand einer adelichen Be—
freynng, und daß das Haus, worinnen solches vorgehe, ein Junckern—
Hoff seye, zum Veracht Unserer so Christlöblichen Anordnung, das
gerade Wiederspiel von gottlosen Wirthen noh täglich practiciret
werde; So thun Wir hiermit obbemeldete Befehle nochmals wieder—
holen, erneuern und schärffen, dergestalt, daß derjenige Wirth,
es seye in Unserer jurisdiction angehörige Orten, wo es wolle,
welcher sich fürterhin unterfangen wird, auf Sonn- und Fest—
tagen unter dem Gottesdienst dergleichen Getränk zu verzapfen, oder
auch nach geendeter Kirche, Gelage und Gesöff, oder Spielgesellschafften,
in seinem Hauß zu dulten, entweder der Wirths- und Schild-Gerechtig—
keit, als einer Sache, die mißbrauchet, verlustig oder in eine Straffe
von zwantzig Reichs-Thaler, so unserer Wahl heimgestellet bleibet,
und welche nebst anderen Straffen zum Armen-Hauß verwendet
werden sollen, verfallen, und noch dazu, er, der Wirth sowol, als die
Gäste, der Kirchen-Censur jeder mit einem Gulden unterwürffig oder
bruchfällig seyn soll, ohne Unterschied des Ortes und Hauses, oder
dessen Befreyumg, das seyn adelig oder unadelig; in reiferer Er—
wegung, daß der gerechte Gott in seinem Wort dißfalls keinen
Unterschied gemachet, sondern die Sünde aller Orten eifert, und den
Frevleru nicht ungestrafft lassen, Uns aber von obrigkeitlichen Amtswegen
obliegen will, keine Schulden aufs Lande zu ziehen noch den
Zorn Gottes wider dasselbe zu reitzen. Damit aber auch dergleichen
Verbrechen gerüget werden, und nicht verdecket bleiben, sondern die
Kirchen-Seniores ihr Amt darunter ohne alle Straße verrichten, und
die schuldige Anzeige thun; So werden dieselbe hierbey nicht nur
nochmals ihrer theuer geschwohrnen Pflichten erinnert, und auf das—
jenige, was hieroben 8 1 ihres Amts und Obliegenheit halber, und
von der aus dessen Versaumnus ihnen ohnausbleiblich zuwachsenden
schweren Straffe, verordnet worden, verwiesen, sondern gleichwie
dieses eine Sach von offentlichem und gemeinem Aergernuß, also ist
auch jedweder Unterthan schuldig und gehalten, sothane Frevel an—