Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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allen und jeden Eingesessenen in Städt und auf dem Lande, ohn
Unterschied, mit Juden auf solche Tage zu handeln und zu tractiren,
oder das erhandelte Vieh zu verabfolgen, nicht weniger Obst und
andere Eßwaaren auf solche Tage feil zu halten, oder herumzutragen,
ein vor alles Ernstes untersaget, bei Straff eines Reichs-Thalers,
welchen derjenige, so hiergegen verbricht, bey der monatlichen Kirchen—
Censur, zu Behuff milder Sachen, ohnnachläßig zu erlegen hat, und
im Fall des Ohugehorsams, nach beschehener Anzeige, von Unsern
Beamten auf das zweyfache gepfändet werden solle. Und ob Wir
zwar hiernechst denjenigen, welche ohnumgänglicher Geschäfften um
ihrer Nahrung halber, deren ihre Profession und Handelsschafft ohn
Unterscheid, es seyen Juden oder Christen, salche Märckte, die an
katholischen Orten auf Sonn- oder Feyertagen zu fallen pflegen, zu
besuchen, und darauf ihr Gewerb zu treiben, hierdurch ausdrücklich zu
verbiethen, Bedenkens tragen; So thun Wir uns doch gegen Unsere
christliche Unterthanen versehen, sie selbsten solches zu Gemüthe ziehen,
und bedenken werden, wie unchristlich und ohnverantwortlich es seye,
um eines zeitlichen Gewinstes halben, die dem gütigen Schöpfer
schuldige Sabbathfeier auszustellen, und dieselben den Koth der Welt
vorzuziehen. So viel aber andere junge Leuthe, auch diejenige be—
trifft, welche ihrer Profession halber nicht einst Ursach haben, sothane
Märckte zu besuchen, sondern um fressen, sauffen, spielen, tantzen,
und ander ihre viehische Lüste do ungehinderter ausüben zu können,
unter dem Vorwand dieses oder jenes zu kauffen, so manchmal in
nichts und einer Kleinigkeit besteht, sich auf solche Märckte zu begeben,
denen solle dieses Sonn- und Feyertägige Ausschweiffen, sie seyen
Evangelisch, Catholisch oder Reformirt, schlechterdings, nach wie vor,
verbotten bleiben, bey Straff eines Guldens, welchen der Verbrecher
jedesmal bey der monatlichen Censur zu entrichten, und die Censores,
daß solches ohnabfällig geschehe, davor zu fsorgen haben. Auf solche
Art wollen Wir auch diejenigen bestraffet wissen, welche sich gelüsten
lassen, hinführo ausserhalb Landes Kirchweyhen zu besuchen, und da—
selbsten dem Fressen und anderen Ohnziemlichkeiten nachzuhängen,
ohne Unterscheid der Religion. Dann die Kirchweyhen und aller
exXcess oder kestivitat, welche unter diesen Namen, oder auch durch
Veranlassung derselben, angestellet werden könte, bleibet nicht nur
innerhalb des Landes, nach wie vor, nach Anleitung der im Jahr
1711 und 1712 ergangenen Verordnung, sondern alle Ausnahme, bey
Straff 20 Gulden, auch nach Gelegenheit der Sachen und deren Um—
ständen einer höheren Buß, verbotten; sondern es mag auch weder
Unsere nachgeletzter Regierung nach Consistorium viel weniger einige
Ober-⸗ oder Unter-Beambter, es seye unter was praetext es wolle,
hierüber dispensiren, bei Verlust Unserer Gnade und einjähriger
            
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