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mit Krammets-Vögel-Fangen allerlei Unfug begangen, (2) die Juden
aller Orten herum kauffen und verkauffen oder das verhandelte Vieh
ablangen, auch von andern Obst und andere Eßwaaren feil gehalten,
und gar vor den Türen herum getragen werden, (3) andere an Sonn—
tagen auf Catholische Märkte lauffen, um ungehindert Böses zu thun,
(4) in Wirths-Häussern, auch wohl gar unter dem Gottesdienst, Wein
und Brandenwein gezapfet, sonderlich aber nach demselben allerley
Ueppigkeit, mit Tantzen, Ruffen, Fressen, Sauffen, Gezänke, ꝛc. biß
in die späte Nacht geduldet werde. (5) Das junge Volck mit Nachtschwermen
allerhandt Unrath begehet (6) sonderlich aber der 3te Feyer
tag an hohen Festen, z. e. der Zte Pfingsttag, theils mit Grasholen
vor der Frühpredigt, theils mit Spatzieren-lauffen des jungen Volcks
und andern Uppigkeiten, insgemein sehr entheiligt, und solche Sabbath—
schünderei fast durchgehends vor keine Sünde geachtet werde. Wann
Wir nun der Sabbaths-Feyer halben überhaupt nöthige Verordnungen
ehemals publieiren lassen; Als thun Wir selbe auch hiermit und in
krafft dieses wiederholen und erneuern, versehen Uns so dann nicht
nur gegen alle und jede christliche Gemüther uud Ehr- liebende Unter—
thanen, sie werden von selbsten dahin incliniren, denselben also nach—
zukommen, und den Zorn Gottes über sich nicht zu häufen, sondern
es seynd auch Unsere, so geist- als weltliche Diener, Räthe, Beamte,
Pfarrer, Schultheissen und Sündschöffen, gewarnet und ermahnet, bey
denen Uns schuldigen Pflichten, dergleichen bey dem Pöbel und audern
derartigen Gesindel, den Nahmen einer Kleinigkeit führenden Miß—
bräuche, nicht durch die Finger zu sehen, noch dieselbe unter dem
Vorwand einer Freyheit, oder daß es theils Mitteldinge betreffe, zu
hegen, vielmehr da dieses bey der monatlichen Censur versäumet würde,
die censores selbsten darunter zu bestraffen; wormit Wir jedoch nicht
alles Spatzieren-gehen und -Fahren auf Sonn- und Feyertagen hin
zu legen gemeinet sagend, wann dasselbe erlaubete Weisse, zu einem
schicklichen, und die Ruhe nicht störendem Zweck, auch nicht ungewöhn—
lichen Zeit, oder mit, bey und inverdächtiger Gesellschaft vorgenommen
wird. In speécie aber und insonderheit solle fürohin das Vogel—
fangen denen Jägern und Beständern der Vogelheerde an Sonn- und
Feyertagen ohne Ausnahme und schlechter Dingen verbotten seyn.
Andere Bewandtnuß hingegen hat es mit denen so genannten
Schnaisen, als wornach auch an Sonn⸗s und Festtagen, doch ohne
Versäumniß der Kirchen und des Gottesdienstes, zu sehen,
nach wie vor ohnverwehret bleibet. Und wie Wir im übrigen, und
den Juden auf Sonm und Feyertagen zur Ungebühr wahrnehmenden
Handel und Wandel betreffend, bereits besondere Verordnung ergehen,
und dadurch sothan unleidentlichen Unfug, bei Verlust des Schutzes
und ein nahmhaffter Geld-Straff inhibiren lassen: Also wird auch