Es wird darin auch Wert auf das Festhalten an der unver—
anderten Augsburgischen Konfession gelegt. In der Wester⸗
burg'schen Agende steht als das fünfte Hauptstück des lutherischen
Katechismus, abweichend von der Anordnung des in der
Nass. Agende mitgeteilten Katechismusauszuges, der Abschnitt
„vom Amt der Schlüssel und von der Beicht“ und dann als
sechstes Hauptstück die Lehre „vom Sakrament des Altars“
(cf. S. 149 u. S. 217). Die Polizei-Ordnung ist in dieser
Ausgabe weggefallen und durch eine höchst interessante „Kirchen⸗
Zenfur“ ersetzt worden. Im Jahre 1735 erschien wieder eine
neue Auflage dieser K. O., der auch eine Schulordnung bei—
gefügt ist.
Bei einer eingehenden Darstellung der früheren gottes—
dienstlichen Ordnungen unseres nass. Bezirkes müßten auch
die Wied-Runkel'schen und Wied-Neuwied'schen kirchlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden, da ein langer sich durch
früheres Kurtrierisches Gebiet hindurchziehender Strich von
Grenzhausen bis Dreifelden zu Wied-Neuwied gehörte, darin
außer den beiden genannten Kirchspielen noch Rückeroth,
Maxsayn, Selters, Nordhofen und Alsbach liegen. Zu Wied—
Runkel gehörten außer Runkel noch Heckholzhausen, Ober—
tiefenbach, Schupbach, Seelbach, Blessenbach, Wolfenhausen,
Münster und Freirachdorf. — Nebe teilt in der Herborner
Denkschrift von 1867 S. 13 ff. einen höchst wertvollen Bericht
von im Wied'schen Gebiet stattgehabten Kirchenvisitationen
mit. In diesem Bericht ist von einer Ordnung, welche in
der Grafschaft zu Recht bestand, die Rede und von einem dort
eingeführten Katechismus. Die näheren Bestimmungen fehlen.
Welche Kirchenordnung mag wohl gemeint sein? Nebe ver—
mutet (1. c. S. 17), daß es die von dem Kölner Erzbischof
Hermann von Wied 1543 publizierte, von Bucer und
Melanchthon unter Mitwirkung von Pistorius und Hedio
verfaßte und in Bonn bei Laurentius von der Mullen
in Folio gedruckte Kirchenordnung sein müsse, da dieselbe
wie der in Marburg erschienene Abdruck zeige, vielfach ge—
braucht worden sei, was doch gewiß zuerst in dem eignen