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keitlichen oder Ampts Verordnung, bey deren die Christliche Lieb
nicht außer acht zulassen, gehorsame Folg geleistet werden.
Wie diese Geldt Straffen, so in vorhergehenden Puncten gesetzt,
zu milten, auch sonsten nutzlichem Brauch zuverwenden, wöllen Wir
auff vnderthänige Relation der Einführung dieser Verordnung hier—
nechst fernern Bevelch ertheilen.
V.
Der Zunfft Versamblungen halben.
Daß Bnsere Obere: Beampte vnd Räthe, denen Wir in Bnsern
Graff: vnd Herrschaften jeder Orths solches hiermit befehlen, ohn—
verzüglich dahin bedacht seyen, wie die Vnordnungen vnd Ver—
schwendungen, so darbey einreissen wöllen, vorkommen vnd abgeschaffet,
Vnd hingegen nach jederer Zunfft erheischender Gelegenheit, gut Erbar
wesen, Gott zu Ehren, vnd Vnsern Unterthanen zu Nutzen, gestifftet
vnd gehandthabet werden möge, Welche Verordnung wir hiernechst
auff vnderthänige Relation auch zu bestättigen gemeynet seyn.
Bevehlen demnach allen vnd jeden Vnsern Obern-Beampten
Räthen, Superattendenten, Inspectorn vnd Bevelchhabern ins ge—
mein, soviel eines jeden Vorsorg hierunder belanget, bey denen
Pflichten, damit sie Vns zugethan seyndt, daß sie auff alle hierin ver—
leibete gebottene vnd verbottene Fälle, eine fleissige Auffacht haben,
dieselbe ohne einiges vbersehens, oder verschonens, gegen alle Vber—
fahrer ernstlich handthaben, Und denen so die verwürckte Straffen
einzubringen, ohnweigerliche vnd ohnverzogene Handbietung leisten,
vnd in allem obangedeuteten, mit angelegener Sorgfältigkeit dahin
sehen, daß dieser Vnser wohlgemeineter Verordnung, durchgehender
schuldiger Gehorsamb geleistet werden möge, So lieb ihnen allen ist,
Vnsere Vngnadt zu vermeyden.
Vnd Wir wollen vns, vnd vnsern Erben, Graffen zu Nassaw,
Saarbrücken ꝛec. diese Ordnung zu bessern, zu mehren oder mindern,
wie wir das nach jederzeit Gelegenheit bey vns im Rathe, Nutz und
nothwendig befinden werden, hiemit vorbehalten haben.
Dessen zu Vrkundt, so haben wir vnser Cantzlei Sigel hiervnter
aufftrucken lassen, vnd vns mit eygener Handt vnterschrieben, So
geben vnd geschehen den 16. Septembris Anno 1617.
Ludwig m. p.
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Die spüteren Ausgaben dieser Kirchen-Ordnuung.
Unsere 1618 erschienene Kirchenordnung des Grafen
Ludwig wurde in der Folgezeit noch viermal aufgelegt. Im
Jahre 1675 erschien sie mit demselben Titel und Inhalt bei