Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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sie (wo es bräuchlich ist) auß der Kirchen zu begleiten: Sol zu jhrem
Willen stehen, ob sie ihren jederm einen Trunck Weins reichen wolle.

X.
Mitleidentliche Gutthätigkeiten gegen dürfftigen Kindbetterinnen,
sol hierdurch niemandt verbotten seyn.

IV.

Der Leichmahlzeiten halben.

Daß das vnzeitige laden zur Mahlzeit ins Klaghauß, da jemandt
seine Todten zur Erden bestattet, bey zwantzig Reichsthalern Straff,
so wol bei Reichen, als Armen, hiermit abgeschaffet seyn solle.
I.
Da aber die neheste befreundete vnd Nachbarn, die Leydmütige
Haußgenossen zum Trost auß freyem Willen besuchen, vnd einen
Trunck mit jhnen thun wollen, Sol jedes par Eheleut etwas an
Essen, nach seiner Haußgelegenheit, mit sich bringen, vnd sie den
Trunck (der jhnen in Christlicher Bescheidenheit mit einander zuthun,
erlaubet ist) durch einander bezahlen, also, daß dem Weib halb so
viel, als dem Man gerechnet werde.
III.
Aber zu neun Bhru, sol sich ein jeder wider heim verfügen,
doch mag die betrübte Person einen oder zween, nach deren gefallen
ansprechen, die Nacht vber bey derselben vnd den jhrigen zubleiben,
doch daß sie weiter Wein trinckens einstellen, und sich zu Ruhe
begeben.

IV.
Es sol an denen Orten, da es bräuchlich, zu der Habhafften
willen stehen, jhren nechsten angehörigen (doch die ihnen nicht weiter,
als geschwiestrige, oder deren Ehegatten, angewandt) Wüllene-Binden,
aber sonsten keine Trawerkleider mitzutheilen, da aber der Brauch
nicht, sol auch keiner gemacht werden.
V.
Den jehnigen so das Grab gemacht, Vnnd den Cörper zur Be—
gräbnuß getragen vnnd begraben, soll jhre gewöhnliche Gebühr vnd
nicht darvber gereichet werden. Welche sie, da im Klaghauß nicht
füglich sein kan, anderßwo miteinander zu verzehren.
Ob ihnen auch Wüllene Binden, wo bräuchlich, vor dem auß—
tragen gegeben werden, stehet zugefallen.
VI.
Wann deß Abgeleibten Schwachheit der Infection halben ver—
dächtig gewesen, Soll dasselbe Hauß gemitten, vnd anderer Obrig—
            
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