Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

146

bringen, welche die Versehung zuthun, daß die Mittel vorgenommen
werden, so zu Handhabung guter Ordnung ersprießlich seyn können.

Endtlich, dieweil es nicht eines jeden Gelegenheit ist, Costbare
Schenckhochzeiten zuhalten, sonderlich aber vnvermögende Personen,
deren wol gevbrigt seyn können, da sie nicht selbst im anfang jhrer
Ehe sich in Schuldt vnd Vngedult wollen setzen, So ordnen vnd
wollen wir, daß vnsere Officianten auch in diesem Fall gute achtung geben,
daß allem Vnrath beym gemeinen Mann nach müglichen Dingen ge—
stewert vnd vorkommen werde: Zum Fall dann solche Leute jemandt
von jhren Freunden, vnd benachbarten zu Hochzeitlichem Ehrenwesen
zuberuffen gemeint, vnd in jhrem vermögen nicht were, eine Schenck⸗
hochzeit zuhalten, sol jhnen mehr nicht als 4. oder zum höchften
5. Tisch Leut, jeden Tisch von 10. Personen, dergestalt erlaubt seyn,
daß sie für sich vnd jhre Gäste bey dem Würt die Irthen, oder
Mahlzeit bestellen, welche dann der geladene Gast selbst zu bezahlen
schüldig. Wofern vber diese Anzahl Personen mehr Hochzeitgäst sich
befinden, sol die Straff, so droben im 4. Articul namhaft gemacht,
statt haben.

LII.

LIII.
Darmit aber solchen Hochzeit-Leuten vnd jhren Gästen die Gebühr
vmb ihr Gelt widerfahren möge, Sollen die Würth bey vorbehelt—
licher ernster Straff dahin angewiesen seyn, nach Gelegenheit derzeit,
vnd je nach dem es thewer vnd wolfeyle Jahr seind, Auch der Trac⸗—
tation an jhr selbsten, so nicht in der Anzahl vnd Menge vieler
Trachten bestehen sol, sondern daß solche wol zubereitet seyn, die
Irthen also zumachen, darmit der Hochzeit-Gast nicht vbernommen,
vnd wider Billigkeit beschweret werde, darauff nicht weniger vnsere
Officianten allwegen ein wachentes Auge haben, vnd dem Gasthalter,
so dieser Ordnung zugegen zu handlen sich gelüsten lassen wird, nach
gestaltsame der vbermaß vnd Excesses eine willkührliche Geltstraff
abfordern sollen: In vbrigem hat man bey dergleichen Irthen Hoch—
zeiten, gute Ordnung zuhalten, wie droben bey den Gab oder Schenk—
hochzeiten vermeltet.

III.

Der Rindtauff halben.

Daß nur eine Mahlzeit zu Mittag oder Abendt, wie es her—
kommen, oder des Haußvatters Gelegenheit ist, zur Kindt-Schenck
gehalten, auch mehr nicht als zween Tische in allem besetzt werden
sollen, bey Straff zehen Gülden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.