Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

mehrsten vonnöthen, Vrsach gegeben werde, Vnd sollen die Wächter
mit solcher Anmeldung abwechslen.
XLIV.
Da frembdes Gesindt mit zur Hochzeit kommen, sollen die Wächter,
daß keine Fewers-Noth in Ställen oder sonsten entstehe, fleissige
Wacht halten.

XLV.
Dargegen sol der Hochzeithalter jhrer jedem die zween Hochzeit-Tage
 vber vmb Mittagszeit ein halbe Maß Weins, auch Suppen
vnd Fleisch, vnd nit mehr auff abholen naher Hauß folgen lassen.
XLVI.
Welcher Orten die Wacht auch auff den Thürnen bestellet, sol
dem Thurnwächter, so die Nachtwacht helt, oder da jhrer zween zu
halber Nacht abwechseln, jhrer jedem ein halbe Maß Weins, vnd
Suppen vnd Fleisch, doch eher nicht, als den nach Hochzeittag zur
Morgensuppen gegeben werden.
XLVII.
Da des frembden Gesindtleins viel, sol der Hochzeithalter, noch
eine Nebenwacht, auff des Schultheisen Erjnnerung, bey fünff Gülden
Straff zu bestellen schüldig sfeyn.
XLVIII.
Was der Schüler vnnd Glöckeners halben jeder Orts her—
kommen, darbey wird es gelassen: Aber die Ersteigerung, ob sie schon
vom Hochzeithalter gutwillig geschehen wolte, hiermit verbotten: Es
sey dann, daß nicht allein in der Kirchen, sondern auch beim Hochzeit
wesen eine Music gehalten werde, welches, weil es bey vermögenden
geschiehet, wissen sich dieselbe selbst zuverhalten.
XLIX.
Zu denen vorgehenden Puncten, da keine Special Straff be—
stimmet, sol es zum Rugensatz gestellet werden.

Da sich einer oder mehr, sie seyen ein- oder außländische, dieser
Ordnung, auff deren Exrinnerung, freuentlich, oder verächtlich wider⸗
setzen, oder Pfarrer, Schultheisen, oder andere, die ihnen deren wol—
meinlich erjnnern, stumpffiren würde, Sol er vnd was er bey sich
hat, in Arrest genommen, vnd die Sach den Beampten angebracht
werden, nach Besindung auf die Handhabung zugedencken.

L.

LI.
Da weder Pfarrer oder Schultheiß bey handen weren, wann
dieser Ordnung zuwider, vnfugsame Sachen vorgehen, sollen die an—
wesende Kirchen Seniorn, Sündtschöpffen oder Gerichts Personen,
deren in acht nehmen, vnd sie dem Pfarrern vnd Schultheisen vor—
HKnodt, Kirchenordnung. 10
            
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