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Mundierung, Vnderschreibung vnnd sonsten gebührlich vollnzogen, vnd
jedem Theil, deme sie gebühret, zu handeln gestellet werde, jhm an—
gelegen seyn lassen: Vnd soll auch das Gebet vor vnd nach essens,
vnnd in mangel anderer Bestellung, die Dancksagung, mit notthürff—
tigen Erinnerungen, wie diese Ordnung mit sich bringet, zu thun
schuldig seyn, Vnd das Hochzeitwesen vber mit dem auffstehen zu
rechter zeit, vnd zu Hauß gehen, allen mit gutem Exempel vorgehen:
Vnd sich in allen nothwendigen Ermahnungen der Bescheidenheit
vnnd Lindigkeit, zuvermeydung Vnwillens, gebrauchen. Wann aber
seine Söhne oder Töchter auch zur Hochzeit beruffen, sollen sich die—
selbe, wie andere jhres gleichen, mit dem Geschanck erzeigen. Vnnd
welcher Hochzeithalter sich beschwerdt erachten wolte, den Diacon,
vnnd seine Haußfraw die zween Hochzeit Täge vber ledig auß gehen
zulassen, mag jhrer auch mit der Ladung verschonen.
XL.
Weiln dem gemeinen Mann zu schwer fallen will, sich mit
frembden Köchen vnnd Spielleuthen zuversehen: So ist die fernere
Verordnung, daß dem einländischen Koch jeden Tag (darvnder der
eine Tag vor der Hochzeit, vnd die beide Hochzeit Täge verstanden
werden) mehr nicht als ein Gülden gereichet: Aber Hülff so viel
nöthig gestellet werde, Vnd weil jhme, den Löffel oder Teller, wo es
herkommen, auffzustellen nachgegeben wirdt, so soll er sich der Häute
oder Felle von dem geschlachteten Viehe nicht anzumassen haben,
sondern der Mißbrauch, so an ein theils Orthen dessen wegen ein—
gerissen, hiermit auffgehaben seyn.
XLI.
Der einländischen Spielleuth jeder soll sich den Tag mit einem
halben Gülden begnügen lassen: Sie sollen aber den Teller, wo es
herkommen, auch aufzusetzen haben: Es sey dann, daß der Hochzeit—
halter eines andern mit Kächen und Spielleuthen, damit das Teller
ond Löffel aufsetzen vnderlassen würde, verglichen haben möchte.
XLII.
Da sich die einländische Köch, oder Spielleuth vmb solchen Lohn
bestellen zulassen weygern, oder darmit nicht abfürtigen lassen wolten,
Soll jhnen damit bey Hochzeiten in Jahrsfrist im Landt auff—
zuwarthen verbotten seyn.
XLIII.
Den Nachtwächtern, da deren zween oder mehr, soll jedem, wann
er die Vhr beym Hochzeithauß, wie vorberühret, anmeldet, ein gutes
Glaß voller Weins, vnnd nicht mehr gegeben werden, damit er nicht
auffgehalten, vnnd zu vnachtsamer versehung der Wacht, da deren am