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XXXV.
Den dritten Morgen sollen die frembde Hochzeit-Gäste, mit
einem kurtzen Frühemahl abgefärtiget, vnd wider naher Hauß
gelassen werden, Auch da sich etliche vber 10. oder 11. Vhren auff—
halten wolten, denselben der bey der Dancksagung angemeldeten
Ordnung bescheidene Erinnerung geschehen. Da sich alsdann die
Einländische, doch an andern Orthen wohnhaffte (Es weren dann ob—
bemelte nähiste Bluts-Freunde oder verschwägerte, oder hetten Auff—
warttung gethau) länger durch gelegenheit deß Frühemahls auffhalten
wolten, sollen sie zur Straff vermerket, vnd jeder fünff Gülden ver—
fallen seyn.
XXXVI.
Die eingesessene sollen deß dritten Tags zu weiterer Hochzeit—
besuchung, es sey gleich vnderm Schein, als ob sie nicht beym Handt—
streich gewesen: oder wie es wolle, ꝛc. nicht geladen: Sondern, da
es geschehe, der Hochzeithalter zwantzig Gülden Straff, zu tilgung
deß eingerissenen verthünischen Mißbrauchs, vnnachläßlich verfallen
seyn.
XXXVII.
Die frembde Spielleuthe sollen auch gleich nach berührtem Frühe—
mahl: Ingleichem die frembde Köche, wofern man deren desselben
Tags entbehren kan, mit jhrer gebührlichen Vergeltung abgeschaffet
werden.
XXXVIII.
Aber andern, so die Hochzeit vber mit Auffwartung bemühet
gewesen, wie auch jren Weibern, soll diesen dritten Tag eine Abendt—
mahlzeit, etwan von 4. biß an 9. aber nicht vber 10. Vhren gegeben
werden, vnnd wirdt zu deß Hochzeiters Willen gelassen, ob er allein
den Pfarrherrn, auch Schultheisen vnnd ihre Haußfrawen (doch sonsten,
wie berühret, niemandt weiter) zu solcher Mahlzeit beruffen wölle:
In betrachtung, daß dieselben Ampts vnnd Diensts halben die gantze
Hochzeit vber auff die Handthabung dieser Ordnung zusehen gehabt,
auch wo nöthig, darvber Redt vund Antwort zugeben haben: Vnd
soll mit dieser Mahlzeit, auch der Nachhochzeittag beschlossen sein.
XXXIX.
Ein Pfarrherr, wie auch Diacon, so in grossen Kirchspielen,
wegen vorfallender vieler Hochzeiten, darauff sie pflegen beruffen zu
werden, das Jahr vber einen guten Theil jhrer Competentz, durch
den Hochzeit-Schanck einzubüssen hetten, sollen für jhre vnnd ihrer
Haußfrawen Personen deß Hochzeitliche Geschencks halben ledig auß—
gehen. Hergegen soll ein Pfarrherr sein herkommen Kirchenrecht
wegen der Hochzeit Predigten vnd Einsegenung fallen: auch wie vor—
angeregt, die Verfassung der Heuraths Abrede, vnd daß dieselbe mit