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XXVIII.
Den zweiten Hochzeit-Tag sol vor der Mittags-Malzeit, gleich
wann es zehen geschlagen, zum Schanck, wo es nicht zum ersten Tag
im Brauch, auffgestellet werden.
XXIX.
Der Hochzeit-Schanck sol von einem par eingesessener Eheleuten,
nach dem sie gemeine Bawers, Handwercks, oder sonst Bürgersvolck,
sich nicht vber einen Goldtgülden, vnd wann sie Diensts- oder Standshalben
dem gemeinen Mann vorgezogen, vnd in Würden, nicht vber
einen einfachen Ducaten, oder deren Werth belauffen.
XXX.
Den nechsten Verwandten (als Eltern, vnd die an statt der
Eltern seind, so dann Geschwistrigen vnd deren Ehegatten, aber sonst
keinen, die weiter verwandt, oder verschwägert), soldeß Schancks halben
nicht Ziel oder Maß gegeben, doch das Silbergeschirrs verehrens
(Es seyen dann die newe Eheleute, Standts oder Diensts halben in
sondern Würden vnnd Ehren) Auch bey angedeuteten nehesten zu—
gethanen gantz abgeschaffet seyn.
XXXI.
Außländischen, die gemeiniglich mit Pferdten vnd Gesinde an—
gelangen, sol hierdurch kein Ziel oder Maß gegeben seyn.
XXXII.
Jungfrawen oder Mädlein sollen vber einen halben Reichs- oder
Königischen Thaler ins Becken nicht verehren, es seyen dann der
newen Eheleute nechste Verwandten.
XXXIII.
Hingegen soll auf Seiten deß Hochzeiters vnnd Hochzeiterin das
Bräutstück verehren, auch bey den nechsten Verwandten einer vnd
andernseits, vnder den Einländischen hiermit abgeschaffet: Doch sich
gegen den Freyern nach allerseits Standtsgelegenheit mit etwas
danckbar zuerzeygen frey gestellet seyn.
XXXIV.
Bey der Dancksagung, die an etlichen Orten den ersten Tag,
vor geendeter Mittags-Mahlzeit pfleget zu geschehen, darbey Wirs
auch bleiben lassen, Anderstwo aber den zweyten Tag, bey dem
Mittags-Imbs, ehe die Tisch auffgehaben, verrichtet wirdt, soll ver—
ständlich angemeldet werden, daß alle Erschienene widerumb zur
Nacht-Mahlzeit, wo das Nacht-Imbs her kommen, vnd bräuchlich,
geladen, vnd das Hochzeitwesen, darmit geendiget seyn solle: Ausser—
halb, daß den Frembden den folgenden Morgen vmb 7. oder 8. Bhren
mit der Suppen auffgewartet werden solle: Vud soll demnach dieselb
Mahlzeit nit länger, als vorigen Tag, in die Nacht ersträcket werden.