Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

XVIII.
Der Trunck sol denjenigen, so dessen hernach begehren, nicht ver—
wegert, aber nicht vber eylff Vhr gereichet werden.
XIX.
Die Wacht sol die zwölff Vhr auch also, daß sie von den Hochzeit—
Leuten vernommen werden, anzeigen.
XX.
Nach solcher zeit sollen sich die Spielleut mit jrem Hochzeit—
Spiel nicht mehr hören lassen, oder jeder der Straff eines Güldens
zugewarten haben.
XXI.
Andere Auffwärter sollen auch nicht später auffzuwarten schül⸗
dig seyn.

XXII.
Dann so einer, oder mehr vnter den geladenen, so vnbescheiden
seyn würde, daß er sich nicht, wie andere, in die Zeit zu schicken
wüste, mag jhm die Ordnung, da er außländisch, mit Bescheidenheit
zu verstehen gegeben werden.
XxxIIIl.
Da er aber einländisch, sol er den andern Morgen einen Gülden
in Almosen Kasten vnnachlässig erlegen, vnd jhm auch darumb von
Pfarrern, Schultheisen vud Sündtschöpffen der Glöckener zu Hauß
geschickt werden.

XXIV.
Die Nacht-Täntze sollen vber zehen Vhr, oder vngefehr zum
— ——
an gewöhnlichem Ort bey gnugsamen Liechtern gehalten werden
XXV.
Da die Spielleut vber dieselbe zeit, deren sie von der Wacht zu
wurnen, zu Tantz auffspielen würden, sol ein jeder ein halben Gülden
verfallen seun.
XXVI.
Dem Gesindtlein, so jhren Herrn vnd Frawen zu Hauß zu
leuchten, auffwarten, sol bey den Hochzeittischen den Raum zu ver—
sperren nicht gestattet werden, vnd derowegen auch die geladene jren
Kindern, die nicht Namhafft geladen seindt, das nachlauffen bey einem
halben Gülden Straff nicht gestatten, dieweil die Tisch dessen, was
darauffgesetzet worden, zu Schimpff des Hochzeiters, durch solchen nach—
lauffen leere gemacht werden.
XXVII.
Andere vngeladene, vnd die auch auff keiñe geladene zu warten
haben, vnd so vnverschämpt seyn, daß sie sich doch zuschlagen, sollen
ins Narrenhauß geführet, oder nach Gelegenheit, an sechs oder zwölff
Albus gestrafft werden.
            
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