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zur Kirchen zuleiten angesprochen werden, an denen Orten, da die
Verehrung der Händtschuhen nicht herkommen, Schnuptücher auß
gutem willen gegeben werden mögen.
XI.
Damit der acht Vhren, oder an den Orten, wo der Kirchgang
nicht eher, als vmb zehen kan geschehen, desto besser in acht genom—
men werde, sol allwegen die stundt zuvor, vmb sieben, acht oder neun
Vhr, das erste Zeichen, vber eine halbe Stundt noch eines, vnd dann
in Puncto der acht, oder zehen Vhr zusammeu geleutet werden.
XII.
Gleich darauf sollen die geladene alle, oder die vornembste, wie
sie den Hochzeiter, vnnd Hochzeiterin zu- vnd vom Kirchgang geleiten
sollen, an Orten da sichs geziemen wil, abgelesen, vnnd in der Ord—
nung auf Standt vnd Verwandtnuß gesehen werden.
XIII.
Da der Hochzeiter ein viertheil Stundt später nach der ge—
ordneten Zeit der acht, oder zehn Vhr mit den geladenen in die
Kirche kommen würde, Sol dem Pfarrer hiermit verbotten seyn, sie
desselben Tags durch die Benediction zu copulieren, sondern der
Kirchgang biß auff den folgenten Hochzeit-Tag zu rechter Zeit ver—
schoben werden.
XIV.
Die Mittags-Mahlzeit sol die beyde Hochzeit-Tage nicht vber
vier Vhren erstrecket: Sondern, wann dieselbe geschlagen, ein Zeichen
mit Klopffen, oder sonst zum Gebet gegeben, vnd die Tische ab—
gehaben werden, doch sol denen, die noch lust zum Trunck haben
möchten, derselbe dardurch vnversaget seyn.
XV.
Beim Tantzeen sol Zucht vnd Erbarkeit gehalten, auch kein Ge—
zäuck erhaben, oder sonsten die Straff gegen frembden vnd einheimischen
nach Befindung vorgenommen werden.
XVI.
Vngeladene, oder der vngeladenen Knechte oder Mägde, oder
andere Personen, sollen der Hochzeit Täntze müssig gehen oder dar—
von in Gehorsam, oder Narrenhauß geführet werden.
XVII.
Die Nacht-Mahlzeit sol an den örtern, da sie noch im Brauch,
vber zehen Vhr nicht erstrecket werden, Derowegen die Wacht dieselbe
also anzeigen sol, daß deren in acht genommen werden könne: damit
die Tische, alsdann ohne lengern Verzug abgehaben werden, da sich
ein jeder selbst, GOtt Danck zu sagen, zuerjnnern.