Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

Gutscher, Fuhrleute oder anderer freinbder Diener Tische, sollen
nicht gerechnet werden. —
Da mehr, als obgesetzte Anzahl an Personen oder Tischen (doch
ausserhalb der ab- vnd zugehender Aempier oder Auffwärther Tisch,
so vber die Anzahl geladen, einen Gülden, vnd noch dazu von jedem
Tisch, so vber die Anzahl besetzet, fünff Gülden verfallen seyn.

V.
Den ersten Abendt zur Ankunft der Frembdeu eingeladenen,
Soll jhnen von Losamentern zit Losamentern Orth vnd Stundt zur
Nachtmahlzeit, vnnd daß das zu Hausschicken an Speiß vnd Tranck,
durch das gantze Hochzeitswesen von Obrigkeit wegen abgeschaffet
sey, außtrücklich angemeldet werden, Damit sich jeder (doch ausserhalb
deren, so etwa ohnpäßlich worden) darnach zu richten habe.
VI.
Zur Gesellschaft Leistung solcher angekommener frembdter, sollen
der einheimischen mehr nicht, als auff jeden Tisch zween, die sich mit
nidersetzen mögen, beruffen, oder solches auch nach des Hochzeit Halters
willen vnd Gelegenheit, vnterlassen werden.
VII.
Diese Mahlzeit, so Winterszeit vmb sechs Vhr, vnd Sommers—
zeit vmb sechs, oder sieben Vhr anzufangen) sol vber zehen Vhr nicht
erstreckt, sondern wann dieselbe geschlagen, die Tische abgehoben
werden.

VIII.
Es sol auch beym abheben zugleich angemeltet werden, daß
folgendten Hochzeitlichen Ehrentag der Christliche Kirchgang vmb acht
Vhr, wie er dann vmb solche zeit vnfehlbarlich anzustellen, wo es
jmmer füglich geschehen kann, oder wo es anders, als nemblich, vmb
die neun oder zehen Vhr herkommen, vnd nicht wohl zuändern, so
baldt es zehen Bhr geschlagen, seinen Fortgang haben werde, damit
sfich die frembdt geladene, der Suppen halben, bey zeiten wider zu
der stätte zuverfügen, vnd keiner Suppen in den Losamentern (es
seyen dann Adeliche, oder sfonsten fürnehme Personen) zugewarten
wissen.

IX.
Das Suppen holen der einheimischen geladenen sol hiermit ab—
geschafft seyn: Wie ingleichem, da sie sich, zur Suppen bey den
frembden, es weren dann auffwärter darbey, einschleiffen wollen.
x.
Das außtheilen der Schnuptücher vor dem Kirchgang, sol auch
abgeschafft seyn, außerhalb, daß etwa denen beyden, so die Hochzeiterin
            
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