Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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Bey Straff von jeder Person, so vber die Anzahl gesetzet würde, eines
halben Güldens, den der verfallen seyn soll, welcher den Handtstreich
in seinem Kosten angestellet hat.
II.
Vnd sollen mehr nicht, als zehen Personen für einen Tisch ge—
rechnet werden.

III.
Es soll den inheimischen auch (Wann sie nicht Eltere, Vor—
mündere, Geschwistrige oder deren Ehegatten seyn) mehr nit als eine
Mahlzeit zum Handtstreich zugerichtet: Oder der so den Handtstreich
angestellet, fünf: Vund die einheimische Mauns- oder Weibs Per—
sonen, so nicht vnder die vermeldete näheste Bluts Freundte oder
Verschwägerte zu achten, vnd sich gleichwol zur zweiten handstreichs
Mahlzeit verfüget, sie seyen gleich dazu geladen oder nicht, einen
Gülden Straff verfallen seyn. v
Der Pfarrer soll jeder Orths, wann sonsten keiner das Wort
auff der Seiten da nöthig thun, oder die Feder ansetzen würde, solches
auff sich zunehmen verbunden seyn. VBnd soll die Abrede, da sie nicht
alßbaldt anßgefertigt werden möchte (wie bey gemeinen Leuten wol
geschehen kan) doch zum wenigsten Puneten weiß desselben Tags ver—
fasset, vnnd von denen die zu vnderschreiben haben, ersehen, vnd vol—
genden Morgen nach notthurfft extendiret, vnd verschiedene Exemplar
soviel nötig, darvon verfertiget, vnd denen, die nicht, als zu berührter
einer Mahlzeit zu erscheinen haben, zu vnderschreiben, auch zu Siegeln
nacher Hauß geschicket werden.

V

Spielleuth bei derselben Handtstreichs Mahlzeit zu ehrlichem
Tantz, vnnd sonst erfrewung zu haben, oder nicht, ist vnverwehrt,
sondern erlaubt vnd zugelassen.

II.
Der Hochzeit halben.

b.
Daß gemeinen Bürgern, oder Bawersleuthen mehr nicht als
fünff Tische, jeden von zehen Personen, zur Hochzeit zu besetzen, er—
laubt seyn solle, Es werden gleich Einheimische oder Außgesessene,
Junge oder Alte darzu geladen.

II.
Herren-Dienern, sie seyen Geistliche oder Weltliche, wie auch
vornehmen Raths: vnd Gerichts-Personen, sollen mehr nicht, als sechs
Tische erlaubt seyn, vnd vnder denen, eine Taffel von vierzehen, oder
sechszehen Personen, vnd der junge Leuthe Tisch von zwölff Personen
passiret werden.
            
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