Die Publikation führt den Titel:
Ordnung.
Wie es in Vnser Ludwigs Graffen zu Nassaw, zu Sar—
brücken, vnd zu Sarwerden, Herrns zu Lahr, Wießbaden
vnd Itzstein, ꝛc. Graffe vnd Herrschafften hinfüro, bey
GEheverlöbnussen,
Hochzeiten,
Kiundtaufferr, Vnd
Loicdjbegünarrussen ee.
Mit Abstellung allerhand Vnordnung, vnd vberflüssiger
Vnkosten soll gehalten werden.
Anno MDCXVIII.
Der Inhalt ist folgender:
M LCudwig Graff zu Nassaw, zu Sarbrücken, vnnd zu Sarwerden,
Herr zu Lahr, Wießbaden vnd Itzstein ꝛc. Fügen hiemit öffent—
lich zu wissen, als wir eine zeithero wargenommen, welcher massen
bey vnsern Vnterthanen, ein- vnd anderseits Rheins, sich die Vnkosten
vnd ander Vnordnungen, bey Eheverlöbnussen, Hochzeiten, Kind—
tauffen, Heurathen, So dann auch bey den Zunfftversamblungen,
also vberhäuffen, daß nicht allein GOtt für seinen milten Segen
wenig gedancket, Sondern auch viel dadurch in solchen Abgang jhrer
Nahrung gerathen, daß sie weder jhnen, noch den jhrigen außhelffen,
noch auch vns die Schuldigkeit leisten können, Alldieweil einer dem
andern, vnbetrachtet seiner Nottürfftigkeit, es in solchen Fällen gleich,
oder vor thun wil, ꝛc.
Daß wir solchem nach (ob wir gleich auff weitere Policey vnnd
andere Verordnungen bedacht) für nötig angesehen, berührter, täglich
begebender Fälle halben, von Obrigkeitlichen Ampts wegen, an jetzo
biß auff mehrer Verordnung, solche GOtt zu Ehren, vnn zu ge—
meinem Nutzen ersprießliche vorsehung zu thnn, vnd zu ernster Hand—
habung zustellen, wie folget:
J.
Der Eheverlöbnussen oder Handtstreichs halben.
J.
Daß zur zeit der Heuraths Abrede vnnd offentlicher Ehe—
verlöbnuß, oder Handtstreichs nicht mehr, als zween Tische in allem
von Manns- vnnd Weibs-Personen, jungen Gesellen vnnd Mägdlein,
ob schon deren mehrertheil nicht einheimische, besetzet werden sollen,