Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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Gottes-Kasten für die Armen zween Floren zu erlegen
schuldig seyn; und behalten Wir Uns, nach Gestalt der
Sachen, die Obrigkeitliche Abstrafung bevor.
22. Wenn Hochzeiten seynd, mag man geziemlich tantzen;
doch daß solches nicht unter der Predigt, oder zu der Zeit,
wann der Catechismus gehalten wird, darzu ehrlicher weise,
geschehe; und dann das Nacht-Tantzen, deßgleichen das Ab—
stossen an Täntzen, auch das Herumwerffen, und sonsten alle
unzüchtige Gebährden und Worte gäntzlich unterlassen und
vermieden werden. Darzu dann an einem jeden Ort beides
in Stätten, Dörfern und Flecken unsre Beampten neben dem
Rath in Stätten, und Vorstehern in Dörffern, etliche redliche
Personen ordnen sollen, die jedesmahl bey den Täntzen seyn
und bleiben, und darauf Achtung geben, daß dieser Unserer
Ordnung gelebt, zu rechter Zeit angefangen und auffgehöret,
die Uberfahrer den Beamten angezeiget, und von denselbigen
in gebührliche Strafe gezogen werden.
23. Die Spielgesellschafften und Conventicul, da mit
Karten, Würffeln, und dergleichen, spitzbübischer weise, um
Geld und Gelds werth gespielet wird, dergleichen hin und
wieder in Unsern Herrschafften hiebevor einnisten wollen,
aber bey Zeiten an etlichen Orten ausgehoben worden, soll
man gäntzlich nicht dulden. Welcher darbey ergriffen wird,
soll fürs erste- und andermahl einen Orts-gülden Kirchen—
Strafe erlegen. Die Receptatores aber, und die solchen
Spielern, Raßlern und Dopplerren in ihrer Behausung Ge—
wahrsam, oder sonsten Unterschleiff geben; oder die Rädlins—
führer, so die unverständige Jugend hier zu verleiten, sollen
um einen halben Gulden, oder nach Gelegenheit höher beleget
seyn. Wann aber nach dem ersten- andern- und drittenmahl
keine solche Kirchen-Strafen und Warnungen wollen helffen,
gehören Thürn, und andere ernstere Obrigkeitliche Mittel darzu,
welche die Beamte, da ihnen solche Leute benamset, oder rucht⸗
bar werden, unnachlässig vorzunehmen, Macht haben sollen.
24. Wir vernehmen auch, daß Unsern Mandaten, und
hiebevor beschehenem ernstem Verbott zuwider, in den Wirths—
            
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