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7. Dieweil ihrer viele unter dem gemeinen Hauffen die
Unart und bösen Gebrauch haben, daß sie ihre Sachen also
anstellen, und auf den Sambstag eben ausfahren, oder sonsten
ausreisen, auf den Sonntag aber nach verrichtetein GOttes—
dienst wieder kommen: da solches hinfürter eigenes Willens
und Gefallenes, ohne erhebliche Ursache und Erlaubniß der
Beamten und Kirchendiener, geschiehet; sollen sie nach Er—
kantniß gleichmässig mulctiret und gestrafet werden.
8. Als auch bisweilen beides in Städten und auf den
Dörffern, des Sonntags vor- und unter der Predigt gefahren,
und damit nicht allein, dem dritten Gebott GOttes zuwider,
der Feyertag entheiliget, und dann auch andere Leute durch
solch Fahren und Gerümpel am Gehör des Göttlichen Worts
gehindert werden; So wollen Wir solch Fahren auf die
Sonn⸗ und hohe Feyertage hiermit ernstlich, und bey zween
Gülden Kirchen-Strafe, nochmahlen verbotten haben; es were
dann Sache, daß es die höchste Nothdurfft erforderte, und mit
Vorwissen jemands aus Unsern Officianten, wie die jedes
Orts seynd, beschähe; die doch solches dem Pfarrer, und
warum es geschehe, zuvor anzeigen, und ohne dessen Be—
willigung nicht erlauben sollen.
9. Welche von der Catechismus-Lehre ausbleiben, und
etwan zur selbigen Zeit auf den Gassen, unter den Pforten
Rathhäusern, Kirchhöfen, oder sonsten anderstwo, neben der
Kirchen gesehen und gefunden werden, es seye, wer es auch
wolle, junge oder alte, in Städten oder auf dem Land, sollen
entweder selbsten, oder dero Eltern vier Albus erlegen. In—
gleichem Krämer, Becker, Metzger, so auf Sonn- Feier- und
Monatliche Bethtage, ihre Waaren zu feilem Kauff auslegen,
nach Bewandniß mulctiret werden.
10. Welche aber unter dem jungen Volck und den un—
berichteten alten Leuten für verrichteter Catechismus⸗Lehre
und Unterricht, aus der Kirchen ihres bloßen Gefallens, ohne
erhebliche Ursachen, auslauffen, allemahl vier Pfenning, oder
nach Gelegenheit, einen Albus erlegen. Den Dienstbotten
mögen es die Herrschafften an ihrem Lohn wieder abgiehen.