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in allwege aber die Versehung thun, daß alles zur Geistlichen
Repolitur ordentlich gebracht und hinterleget werde.“
Die an die hessischen Bestimmungen sich anlehnende
Visitationsordnung, von welcher schon unsre K. O. von 1576
herstammt, erscheint hier bedeutend ausgebaut und erweitert.
Ein außerordentlich interessanter, auch für die Kultur—
geschichte Nassaus wichtiger Abschnitt ist der 10. Artikel: Von
der Kirchen-Censur vnd Diseiplin. Zuerst wird ange—
geben, warum dieselbe nötig ist und wann die Kirchen⸗Censoren
zusammenkommen sollen, nämlich monatlich einmal am Sonn⸗
lag nach dem Bettag; dann sollen im Beisein des Pfarrers
die auffälligen Personen aufgezeichnet, über sie verhandelt
und die Kirchenbuße eingezogen werden. Reichte diese Maß—
regel nicht aus, so griff das brachium saeculare ein. Nach⸗
lässige Censoren wurden strenge bestraft. Sehr bedenklich
war es, daß die Censoren die Hälfte der eingegangenen
Geldstrafen für ihre Mühewaltung erhielten. Damit sie
desto mehr ermuntert würden, sollte ihnen „dieses Geld zur
Ergetzlichkeit gegönnet werden.“ Ich lasse die Bestimmungen
der Censurordnung in extenso folgen:
5. „So nun jemand auf die Sonntage, oder andere be—
stimmte Feyertäge eine Handarbeit seines eigenen Willens
und Gefallens würde fürnehmen: als Zäunen, Gewicht, Hanff
oder Flachs spreiten, dasselbige aufheben, Heu machen, Hausten
einschleiffen, grasen, wäschen, backen, brechen, und was sonsten
anders dergleichen vorgehen mag, es geschehe gleich vor oder
nach der Predigt; Item vor den Predigten in- oder ausser
der Mühlen fahren, oder tragen, der, oder dieselben sollen
ein Ortsgülden verfallen seyn. Geschiehet es aber unter der
Predigt, oder während dem GEOttesdienst, vor und nach
Mittag, so ist die Verbrechung grösser, also auch die Strafe
desto höher.
6. Wer aber auf obgesetzte Zeit ausreiset, oder die
Predigt sonsten versäumet, ohne Vorwissen der Beamten,
Schultheissen, Meyers, ꝛc. wie auch der Pfarrern, soll eben
so viel schuldig zu erlegen seyn.