Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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nehmen aber gute Achtung darauf geben, daß nicht durch
ihre Gutwilligkeit oder Nachsehen, die Kirchen-Dilciplin laxiret
werde, und das Predigtamt in Verachtung gerathen möge.
18. Es soll auch unterweilen Unser Superintendens,
wie oben angedeutet, außerhalb der angestellten Vilitationen,
an die Orte, da jeder Pfarrer wohnet, sich verfügen, und
nicht allein die Kirchen-Bäue und Pfarrhäuser, wie die stehen
und gehalten werden, besichtigen, sondern auch des Pfarrern
Bücher durchsehen, sich seines Studirens und Fleisses, auch
aller seiner Verhaltung im Lehren und Leben erkundigen,
mit ihme de doctrina conferiren, und also seinen Fleiß im
Studieren exploriren; und darneben, da sonsten auch bey
der Gemeinde Mangel und Gebrechen fürgefallen, dieselbige
nach allem Vermögen zur Besserung bringen; Wie es deun
auch den Verstand hat, daß solches sonderlich bey den lolen—
nibus visitationibus ebenmässig geschehen und verrichtet
werden solle.
19. Und damit allenthalben an tauglichen und qualificirten
 Personen, so zum Heiligen Ministerio beruffen, und
an deren gehörigem Unterhalt, wie auch anderer nützlicher
und ordentlicher Verwalt- und Erhaltung des Kirchen-Wesens
desto weniger Mangel erscheine; so sollen Unsere Superintendenten
 und Inspectoren, auch in Unsern Pfarreyen,
da andere das Jus patronatus haben, so offt es die Noth—
durft erfordert, fleissig visitieren, die Prediger zu den Synodis
erfordern, auf Pfarr- und Kirchen-Güter, Gefälle, Einkommen
und Gebäu, ein wachendes Auge haben, auch mit Anhörung
der Rechnung und anderer Verrichtungen, ihren treuen Fleiß
erweisen, und alle vorfallende Mängel, nach Bewandniß der
Sachen, zur Besserung richten und anstellen.
20. Schließlich sollen Unsere Superintendenten und
zugeordnete Räthe und Diener nach geendigten Synodis und
Visitationibus, entweder Uns selbsten zur stätte gebührliche
Relation thun, oder, in Abwesen und Entsessenheit, für
Unsern Canzeleyen. Was dann an Uns, der Wichtigkeit
nach, gelangen zu lassen, rathsam befunden, Uns berichten,
Knodt, Kirchenordnung.
            
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