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5. Die Krancken besuche, die Todten begrabe, und was mehr seines
Amts ist, ohne Versäumniß verrichte?
6. Ob er, neben gebührlichem Ernst, mit Christlicher Sanfft—
muth und Bescheidenheit sein Amt, mit Unterweisen, Lehren und
Strafen bey Jungen und Alten verrichte?
7. Item, ob er auch ein Vollsäuffer, Wucherer, Haderer,
Lästerer, seye?
8. Wie sich sein Weib und Kinder halten, und wie er und die
Seinen gegen männiglich sich erzeigen; Ob sie auch jemand mit
Ueberlast etwas thun, beschwerlich oder ärgerlich seyen, oder einem
Prediger ungemäß Leben und Wandel führen, sich in weltliche Sachen
und Händel einmischen, die ihnen nicht geziemen?
9. Von Unserer Ordnung, wie die gehalten werde?
10. Ob man fleißig zur Kirche gehe?
11. Ob auch Widertäuffer, Wahrsager, Segensprecher, Crystallen—
gucker, oder andere, so solcher abergläubischen Leuten Rath gebrauchen,
Vollsäuffer, GOtteslästerer, Wucherer, Hurer, Ehebrecher, oder die
sonsten ein unordentlich ärgerlich Leben führen, in der Gemeinde
seyen? Und da hierinn einige Klag vorlieffe, an weme der Mangel
seye, daß GOtttes und des Landes-Herrn Ordnung nicht treulich
nachgesetzet werde?
12. Voun Schulen, Kasten und Hospitalen, in was Stand die
seyen, und wie sie sich ihre Diener nund Vorsteher verhalten, sollen
obgemeldte Personen, auch mit Fleiß gefraget werden, und die
Visitatoren, diese Antwort, so daraus einiger Mangel gespühret,
gleich sowol als der vorigen, des Pfarrern Bericht, aufzeichnen.
16. Was dann für Gebrechen von den Pfarrern, Zu—
hörern und Beamten, notirt und aufgezeichnet, sollen die
Vilitatores hernach mit denen, welche mangelhafft und straf—
bar befunden, ernstlich reden, Cenluram vornehmen, und
die Kirchenbussen, so bey der Vilitation fallen, nach Be—
wandtniß zum Vilitations-Kosten verwenden, mit der an—
gehenckten Bedrauung und Anzeige, da ein andermahl der—
gleichen Defect oder Excels gespühret, so werde es an ernsterm
Einsehen nicht mangeln.
17. Wann aber solche Sachen vorfielen, die der Er—
heblichkeit und Bewandniß, daß sie bey den Vilitationibus
nicht vorzunehmen, noch zu entscheiden wären; so sollen
Unsere Vilitatores dieselbige an gehörige Orte, auch, da
nöthig, an Uns selbst gelangen lassen; in allem ihrem Für—