Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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expediren, daß es GOTT zu Ehren, zu der Kirchen-Wohl—
fahrt, auch Uns, als der Obrigkeit, zu schuldigem Gehorsam
und Respect gereichen möge.
7. Wir achten für sehr nütz und nothwendig, daß Unsere
Superintendenten und Inspectoren die Kirchen hin und
wieder zeitlich vilitiren und durchwandern, bisweilen auch
unvermerckt, und ohne Zuziehung anderer mehr Personen;
weil es der Kirchen Zustand nicht ist, noch den Kosten er—
tragen mögte, wann solche Besuchungen durch mehr Versonen
allemahl geschehen sollten.
8. So offt es aber der Kirchen Nothdurfft erfordert,
sollen je zu Jahrs oder zwey Jahrs frist lolennes Visitationes
angestellet werden, denen neben den Superintendenten und
Inlpectoren (auf massen vorgemeldet) aus Unsern Kirchen—
Räthen, auch andere Officianten nach Gelegenheit, sollen
beywohnen.
9. Bey solchen Vilitationen soll, gleich bey Ankunfft
der verordneten Visitatoren, der Pfarrer des Orts, da man
angelangt, mit den Gravaminibus, so bey seiner Kirchen
vorfallen, gefaßt seyn, und was er Amts halber anzuzeigen,
Punctensweise, nach Anleitung dieser Visitations-Ordnung,
schrifftlich übergeben.
10. Ferner, wann es die Zeit leiden mag, soll durch
denselbigen eine kurtze Sermon oder Predigt gehalten werden;
nachmahls der Superintendens oder Geistliche Vilitator
einen Vortrag thun, dahin sonderlich gerichtet, daß dem Volck
eingebildet werde, warum die Vilitation angestellet, und wohin
solche gemeynet oder angesehen seye.
11. Nach diesem soll mit den Alten und Jungen das
Catechetische Examen durch die Geistliche Vilitatoren vor—
genommen und der Profectus im Christenthum bey jedwedern
exploriret werden.
12. Folgends soll der Superintendens oder Inspector,
und zugeordnete Räthe oder Officianten, die Pfarrer und
Kirchendiener der Städt und Dörffer, einen jeden insonder—
heit, fürnehmen, ihre übergebene Verzeichniß auf nächst—
            
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