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Fürs dritte von dem übrigen Kirchen-Wesen, so zu Erhaltung
reiner Lehr, erbaulicher Ceremonien, und Fortpflantzung
Christlicher Zucht gehörig; Item von Gleichheit in Cere—
monien und Kirchen-Gebräuchen, und was sonsten dem
Kirchen-Wesen mehr anhängig; Was auch ein oder anderer
Kirchen-Diener vor Gravamina, Mängel und Gebrechen an—
zuzeigen, die bey seiner oder benachbarten Kirchen vorfallen,
und darvon zu deliberiren nöthig, Unterred gepflogen. Letzt—
lich Censura Morum zwischen den Kirchen-Dienern vor—
genommen, und bey diesem allem, wo es Verbesserung be—
darff, solche verfüget und angeordnet werden. Von welchem
samt und sonders Wir Uns, da nöthig, fernere Special-Verordnung
thun zu lassen, vorbehalten.
Von Visitationibus.
5. Es ist heilsam und nützlich, daß allewege in durch—
gehenden Land-Vilitationibus, so Wir in einer oder mehrern
Graf- und Herrschafften lassen anstellen, und in Partikular-Visitationen,
je nach erheischender Nothdurfft und Gelegen—
heit, den Superintendenten, Inspectoren und Predigern,
eine oder mehr GOttesfürchtige qualifizirte politische Per—
sonen (wie nächst erwähnet) zugegeben werden, deren Ver⸗
richtung seye, auf alles mit Aufsicht zu haben, wie die
Prediger beschaffen, wie sie ihr Amt führen, wie es in den
Kirchen, Schulen, Hospitalien zugehe, wie die Almosen an—
gelegt, die Kirchen-Zucht und Christlicher Gehorsam im ge—
meinen Leben erhalten werde, nach sernerer Ausweise folgender
Verordnung.
6. Bey diesen Verrichtungen aber (darunter Wir auch
diesfalls die Synodos verstanden haben wollen) sollen in
allwege beides die Kirchen-Diener und andere Zugeorodnete,
sich also bequemen und anschicken, daß die Kirchen⸗Ministerien
und Aemter, mit der Obrigkeits-Verwaltung, weder un—
ordentlich vermenget, noch böslich von einander gerissen
werden; sondern einander die Hand biethen, und was ins⸗
gemein zu verrichten, also vertraulich, friedsam und geflissen