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Schulen mit tauglichen Dienern bestellet werden, und wie sie
ihr Amt verrichten: (Es betreffe gleich die Kirchen, darinn
Wir als Landes-Herr allein zu conferiren, oder auch die—
jenige, da Adeliche und andere Personen das Jus Patronatus
hergebracht haben.) So gebühret jedoch Christlicher Obrig—
keit allenthalben ein wachendes Auge zu haben, und mit zu—
zusehen, daß alles wohl bestellet seyn möge.
Von Synodis.
3. Dieweilen sonderlich die Synodi und Visitationes
für rechte Nervos, daran das gantze Kirchen-Wesen für—
nemlich hanget, zu achten seynd, und ausserhalb deren es in
seinem richtigen Lauf schwerlich kann erhalten werden; so
haben Wir, auf gehabten Rath und gepflogenes sorgfältiges
Nachdencken, es wohlmeynend dahin geordnet, daß hinfüro
allenthalben in Unsern Graf- und Herrschafften, bei den
Synodalischen Conventen der Kirchendiener, ein- oder auch
mehr, (je nach erheischender Gelegenheit) Unserer Kirchen—
Räthe, oder anderer Unserer Diener, welche gottselig, und
unserer wahren Christlichen Religion, so in der ungeänderten
Augspurgischen Confession, in Anno 1530 wiederholt, mit
Mund und Herztzen bekanntlich zugethan, der Geistlichen
Sachen verständig, und der Kirchen Wohlfahrt mit Treuen
meynen, beygeordnet werden sollen. Dem oder denselbigen
dann allwegen zu besserer Nachricht Unser Superintendens
oder Inspectoren Zeit und Mahlstett der angestelten Zu—
sammen-kunfft zu notificiren, und sich dessen mit ihnen zu
vergleichen haben. Solche Personen sollen der Geistlichen
Conversationen und Gespräche von der Christlichen Lehre
und Ceremonien mit anhören, auch bey den übrigen vorge—
fallenen Kirchen-Sachen und Gravaminibus, was zur Besserung
dienet, gesamter Hand consultiren und schliessen helffen.
4. Bey solchen Synodis, deren jährlich je nach Gelegen—
heit und Nothdurfft der Kirchen zween anzustellen, soll fürs
erste eine Predigt gehalten, und darnach ein freundlich Ge—
spräch und Collation, angestellet werden von einem vor—
nehmen Loco communi, oder Capite Christlicher Lehre.