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in Ehesachen verbottenen vnd zugelassenen Gradibus sind
mit ganz unbedeutenden Abänderungen aus der K. O. von
1576 übernommen.
Für die Verfassungsgeschichte sind nun die Artikel 9
und 10 von besonderer Wichtigkeit. Der 9. Artikel handelt
„Von ubriger heylsamer Bestellung des Kirchenwesens vnd
sonderlich von Synodis vnd Visitationibus.“ In Pos. hu.2
S. 39f.) wird die Berechtigung eines obrigkeitlichen Kirchen—
regiments zu begründen versucht und dann von Synoden
und Kirchen-Visitationen gesprochen. Bei den hier erwähnten
Synoden muß darauf hingewiesen werden, daß dieselben
lediglich aus Geistlichen bestauden haben und daß nur von
dem Kirchenregiment je nach Bedürfnis ein oder auch mehr
Räte beigeordnet werden sollen. Der großen Wichtigkeit
wegen folgt hier dieser Artikel 9:
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Von übriger heilsamer Bestellung des Kirchen-Wesens,
und sonderlich von Synodis und Viisitationibus.
Obwohl das Jus Canonicum alle geistliche Sachen der
christlichen weltlichen Obrigkeit entzogen, und der genannten
Geistlichkeit allein alles heimgewiesen; So ist doch dargegen
dem Heil. Evangelio nicht zuwider, sondern gantz gemäß,
auch nothwendig und heilsam, daß eine christliche Obrigkeit,
als Custos utriusque tabulæ, der Kirchen, Schulen, Hospi—
talien, und was denen anhängig, mit christlichem Eifer sich
annehme und darauff sehe, daß reine unverdächtige und
sonsten qualificirte Prediger angeordnet, die Ein- und Reinig—
keit in der Lehr, Ausspendung der Heil. Sacramenten, und
gute Ordnung in der Kirchen-Zucht erhalten; Treu und
Fleiß in Unterweisung der Jugend, und nothwendige Ver—
fügung der Armen angewendet, die Gebäue in gutem Wesen,
die Einkommen in beständiger Liefferung und über alles
jährlich richtige Rechnungen gehalten werden.
2. Denn obwohl diese Sorge und Aufsicht den Super—
intendenten und Inspectoren anvertrauet, und dieselbige billig
darvon Rede und Antwort geben müssen, wie Kirchen und