Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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vnnd vns gebührende Retution zugleich thun können, exami—
nieren lassen mußte,“ so verfügt das Kirchenregiment jetzt:
Diesem Examen soll — zur Verhütung von Ungelegenheiten
— eine summarische Privat-Exploration vorangehen, um den
Bewerber eventuell gleich abzuweisen, wogegen ihm allerdings
das Recht der Beschwerde und nochmaliger Meldung zur
Prüfung zusteht.“
Bei dem Examen sollen sich die Examinatoren nicht „eher
sättigen lassen, biß sie vermercken, daß die Examinanden nicht
allein ihre locos communes vnd enchiridia, sondern auch
die heilige Schrifft selbsten fleissig gelesen, vnnd darin ziemb—
lich läuffig vnd erfahren seyn.“ Auch sollen die „Candidati
deß Heyligen Ministerii Testimonia ihrer Präzeptoren, bei
welchen sie studiert haben, vorlegen“, damit es „vmb so viel
weniger an nothwendiger exploration ermangele.“ „Jungen
Studenten, so stracks von den Hohen Schulen zu Diensten
befördert werden, soll man nicht allewegen alsbalden nam—
hafftige Kirchen vnd Gemeinden anvertrawen, vnnd jhnen
pastoralem curam auff den Halß laden, ehe sie in geringern,
als Schul- vnd Diaconatsdiensten probiert, ne per saltum,
quod dicitur, sed per gradus promoveantur.“ Die in-—
ländischen Theologen sollen, wenn sie tüchtig sind, jederzeit
vor fremden befördert werden. Haben andre Patrone das
Recht, Geistliche zu präsentieren, so dürfen sie solche nicht
eigenmächtig bestellen, sondern sie müssen die Genehmigung
des Landesherrn einholen: werden diese präsentierten Per—
sonen nicht zugelassen, so müssen die Patrone binnen 2 bis
3 Monaten wieder präsentieren, widrigenfalls das landesherr—
liche Kirchenregiment einen Geistlichen an die Stelle beruft.
Der 3. Artikel „Von Besuchung vnd Verseumniß
deß Gottesdiensts“ fügt dem Titel der Seniores noch den
der Censores und Sündschöffen (S. 13) bei, die die Censur—
ordnung handhaben sollen. Letztere ist in einem besonderen
Abschnitt (Nr. 10) mitgeteilt. Die Abschnitte 4 Von Crystallen—
sehern u. s. w, 5 Von Widertäuffern, 6 Von Gotteslästerung
vnd vollsauffen, J Von heimlichen Verlöbnissen, 8 Von denen
            
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