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1.
Hier werden in 15 Abschnitten folgende Stücke behandelt:
Einleitung S. 3.
Von Einigkeit der Lehre vnd Prediger.
Von dem Examine vnnd Beurlaubung der Prediger: vnd wessen sich
diejenige, so das Jus patronatus herbracht, zu verhalten haben.
Von Besuchung vnnd Versaumnus deß Gottesdiensts.
Von Crystallensehern, Wahrsagern, Segensprechern, vnd dergleichen.
Von Widertauffern.
Von Gotteslästerung vnd vollsaufen.
Von heimblichen vnordentlichen Ehegelübden, vnd fleischlichen Ver—
mischungen.
Von zugelassenen vnd verbottenen Gradibus in Ehesachen.
Von vbriger heylsamer Bestellung deß Kirchenwesens: vnd sonderlich
von Synodis vnd Kirchen Vilitationibus.
Von der KNirchen Censur vnd Disciplin.
Von Allmosen, Stöcken vnd Gotteskasten.
Von Pfarr- vnd Kirchengütern, Renten und Gefällen.
Von Kirchenbäwen, Pfarr- vnd Schulhäusern, ꝛc.
Von Särifts-, Kirchen, Hospital vnnd anderen Rechnungen vber Geist—
liche Güter.
Von jährlicher Verlesung etlicher Stück auß dieser Ordnung.
Die meisten dieser Artikel waren in der Ausgabe von
1576 als J. Teil unter dem Titel „Kirchen-Ordnung“ ab—
gedruckt, während der II. Teil „agenda“ hieß; hier ist einiges
weggelassen und manches neue Stück wie 9—116 hinzugefügt.
Im 1. Artikel „Von Einigkeit der Lehr und Pre—
diger“ (S. 5 u. 6) wird bei der Verpflichtung auf die
Augustana betont, daß es die „vngeenderte“ sei, die hier
zu Recht bestehe, also nicht die variata, wie so oft behauptet
wird. Im 2. Artikel „Von Examine, Annehmung vnd
Bevurlaubung der Prediger vnd Kirchendiener: vnd
wessen sich diejenige, so das Jus patronatus her⸗
bracht, zu verhalten haben,“ befinden sich manche Aen—
derungen. — Während ein präsentierter Pfarrer sich vorher
nur durch die „Superintendenten, Inspektorn vnd Kirchen—
diener, mit Beyordnung eines oder mehreren vnser Kirchen—
räte vnd Diener, so Gottesförchtig, der wahren Religon vnnd
reiner Lehr von Hertzen zugethan, vnd Geistlichen Sachen
also verständig, daß sie jhr Votum vnd judicium mitgeben,