Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

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Der 13. Abschnitt „Von Besuchung, Erinnerung
vnd Trost der Gefangenen“ ist nur ein Abdruck der be—
treffenden Ausführungen in der K. O. von 1576, ebenso
Abschnitt 14 „von Christlicher Begrübnus“, wo S. 180
bestimmt wird, daß Geistliche bei Beerdigungen von noch
nicht konfirmierten Kindern auf Wunsch der Angehörigen eine
Leichenpredigt halten sollen. In dem 15. Abschnitt „Forma
der Ordination eines Pfarrherrn oder Kirchendieners“
wird die Frist, während der die benachbarten Geistlichen nach
dem Ableben eines Kollegen die Stelle versehen müssen, auf
ein viertel Jahr festgesetzt.
Ferner tritt jetzt die Machtbefugnis des Konsistoriums und
des Landesherrn, als Summus episcopus, bei Anstellungen
mehr in den Vordergrund (cf. Pos. 2). Die Form einen
Pfarrherrn oder Kirchendiener einzuführen (Abschnitt 15,
S. 196 bis 200) ist die gleiche, wie früher, ebenso die Form
der öffentlichen Poenitenz (Abschnitt 16.) Der Abschnitt 17
ist neu und enthält eine „Erinnerung an die Pfarrer
ond Kirchendiener von der Conformität vnd Gleich—
heit in Kirchensachen, Ceremonien vnd Gebrüuchen.“
— Es wird gesagt, wenn auch die Gleichheit in der Lehre
das vornehmste Stück sei, so müsse um der Ordnung willen
auch in den Ceremonien eine Gleichheit erzielt werden, und
solche wird unter Androhung von Strafen einfach als Gesetz
vorgeschrieben. Hiermit schließt die eigentliche Kirchenordnung,
welche 213 Seiten zählt.
Der Abschnitt von den Superintendenten fehlt in der
alten Form in der K. O. von 1618.
Es folgt nun mit besonderem Titel die:
„Ordnung
Vnser Ludwigs Graffens zu Nassawru. s. w. Von
vbriger Bestellung deß Kirchenwesens: Christ—
licher disciplin vnd Zucht, Verwaltung Geist—
lhicher Güter: Ehe: vnd andere Sachen. Getruckt
zu Franckfurt am Mayn bey J. N. Stoltzenbergern.
Anno MDCXVIII.“
            
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