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sollet jhr auß der Heyligen Schrifft vernehmen u. s.w.“ Nun
folgen in 6 Abschnitten die Bibelworte, die in der Ausgabe
von 1576 nach der Trauung gelesen wurden. Jetzt folgt die auch
von der früheren abweichende Trauformel bezw. der Trauakt.
Der Pfarrer spricht also:
„Ihr newen Eheleuth wöllet jhr auff solche fürgelesenen
Stück, ewer eheliche Pflicht bestättigen lassen.
Vnd erstlich spricht er zu dem Mann:
N. Wiltu (wöllet jhr) diese N. hie zu entgegen zu
deinem (ewrem) ehelichen Gemahl haben, nach Göttlicher
Ordnung deß Ehestands.
Darnach zum Weib:
N. Wiltu (wollet jhr) diesen N. zu deinem (ewrem) ehe—
lichen Gemahl haben, nach Göttlicher Ordnung deß Ehestands.
Vnd als sie beyd solches bejahen, nehme der Pfarrer jhre
beyde Händ, füge sie zusammen und spreche:
Ewer beyder eheliche Pflicht, so jhr hier vor Gott vnd
der heyligen Christlichen Kirchen thut, bestättige ich euch, vnd
sprich euch ehelich, im Namen deß Vatters vnnd deß Sohns
vnd deß heiligen Geistes: „Was Gott zusammengefüget hat,
das soll der Mensch nicht scheiden.“
Am Schlusse des Abschnitts wird in Betreff der verwitweten
Eheleute bestimmt, daß bei Wiederverehelichungen der Mann
ein halbes, die Frau drei viertel Jahr zu warten haben. —
In dem nun folgenden Abschnitt 12: „Wie man die
Krancken besuchen, vnnd die Communion bey ihnen
halten solle“, ist nach den einleitenden Anweisungen, wie
man das Krankenabendmahl ansehen soll und was dabei zu be—
rücksichtigen ist, ein etwas langatmiges Formular eingeschoben,
das sich in der Praxis gewiß nicht empfohlen hat. (S. 144
his 147). In Pos. 8, S. 148 ist noch darauf hingewiesen,
daß der Geistliche auch fragen soll, ob der Kranke keine Be—
schwerung in seinem Gewissen, keine Feindschaft wider jemand
und dergleichen habe. Solches wäre gewiß besser vor der
Absolution bezw. Beichte abgemacht worden. Die Spende—
formel entspricht der bei dem öffentlichen Abendmahl.